Die gesetzliche Schutzfrist wird grds. als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt. Diese gilt aber nicht als rentenrechtliche zeit zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Hierzu zählen u. a. nur die Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten. Sind diese Zeiten nicht oder nur unvollständig in Ihrem Versicherungskonto eingetragen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.