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Experten-Antwort

Schwangerschaft des ersten Kindes - keine Anerkennung als Beitragszeit???

von CB26.03.2014 | 08:59
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Meine Kinder sind im April 1971 und Juni 1974 geboren in der DDR. Ich habe nur die gesetzliche Freistellung (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) in Anspruch genommen. Beim ersten Kind wird der Monat März seitens der DRV nicht als Beitragszeit gerechnet. Ist das wirklich korrekt? Es fehlt mir damit 1 Monat im durchgehenden Versicherungsverlauf. Aufgrund tarifrechtlicher Kündigungstermine (nur 31.07. oder 31.01.) werde ich somit (obwohl am 31.07.2014 45 Jahre beim gleichen Arbeitgeber durchgehend beschäftigt) wohl so die angedachte Rente nach 45 Jahren nicht abschlagsfrei in Anspruch nehmen können. Oder liege ich damit doch falsch?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die gesetzliche Schutzfrist wird grds. als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt. Diese gilt aber nicht als rentenrechtliche zeit zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Hierzu zählen u. a. nur die Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten. Sind diese Zeiten nicht oder nur unvollständig in Ihrem Versicherungskonto eingetragen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.

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6 Antworten

senf-dazuam 26.03.2014 | 09:21
Guten Morgen, CB! Mit dem Tag der Geburt beginnt die Kinderberücksichtigungszeit, diese zählt zu den Zeiten, die bereits heute für die Wartezeit von 45 Jahren zählen. Diese Zeit dauert 10 Jahre, die Berücksichtigungszeit für das erste Kind deckt also auch die Mutterschutz-Zeit des zweiten Kindes ab. Der Mutterschutz für die erste Schwangerschaft wird wohl im Februar begonnen haben, der Monat ist aber noch teilweise mit einer Tätigkeit belegt, die zu einem Pflichtbeitrag führt. Der März scheint wirklich "nur" mit einer Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft belegt zu sein, die allerdings für die Wartezeit von 45 Jahren nicht zählt. Vielleicht rechnen Sie das bei einer Beratungsstelle der DRV noch einmal genau durch oder schauen mit dem Arbeitgeber/Betriebsrat nach einer Möglichkeit eines anderen Kündigungstermins (oft gibt es ja auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine abschlagsfreie Rente bezogen werden kann).
=//=am 26.03.2014 | 09:55
Wenn das 1. Kind Anfang bis ca. 10.4. April geboren ist, wurde die Mutterschutzfrist 6 Wochen davor gerechnet. Somit wäre der März tatsächlich keine Beitrags-, sondern nur eine Anrechnungszeit. Dies wäre dann auch korrekt und nicht zu ändern. Ein bißchen seltsam finde ich, dass Ihnen das erst jetzt - nach über 40 Jahren und bestimmt -zig Bescheiden/Rentenauskünften - auffällt.
CBam 26.03.2014 | 10:42
--- Ein bißchen seltsam finde ich, dass Ihnen das erst jetzt - nach über 40 Jahren und bestimmt -zig Bescheiden/Rentenauskünften - auffällt. --- Dieser Kommentar ist völlig unnötig, weil bis zum Beginn dieses Jahres die genannte Anrechnungszeit für mich keinerlei wesentliche Relevanz für die Rentenzeitberechnung besaß. Erst mit der Bekanntgabe des Referentenentwurfes im Januar 2014 für das neue Gesetz für eine "abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren" bekam diese Problematik Gewicht. Ich könnte das Gesetz eh erst mit 64,5 Jahren nutzen.
=//=am 26.03.2014 | 13:20
Die 45 Pflichtbeitragsjahre sind nicht erst jetzt im Gespräch, sondern bereits seit längerer Zeit - und zwar sind sie auch Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren und ohne Abschlag.
senf-dazuam 26.03.2014 | 15:13
Um genau die geht es ja, mit 65 stellt dieser eine Monat kein Problem mehr dar, da es dann schon etwa 46 Jahre an Pflichtbeiträgen sind. Nur die Möglichkeit, schon mit 63 diese Rente ohne Abschlag zu beziehen, ist jetzt neu und irgendwie tragisch, wenn es an einem Monat hängt. Dass fast 24 bzw. dann 48 Monate an Kindererziehungszeiten irrelevant sind, weil parallel dazu gearbeitet wurde, macht es nicht besser ... Wenn sich am Gesetzesentwurf nichts ändert, bleibt mMn nichts anderes, als ein halbes Jahr weiter zu arbeiten oder mit dem Arbeitsgeber eine Ausnahme von der Tarifregelung zu finden.
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