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Experten-Antwort

Schwangerschaft/Mutterschutz

von Kika03.10.2018 | 11:53
113 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein erstes Kind ist im April geboren. Bin ich in dem Zeitraum nicht Rentenversichert, da im Versicherungsverlauf für April auch nur "Schangerschaft/Mutterschutz steht? Die Monate davor und danach laufen unter Pflichtbeitragszeit und für diese gibt es auch Punkte. Nur nicht für den April.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kika,

der Antwort von Rentenschmied kann entsprochen werden. Allerdings möchten Wir hierzu noch beifügen, dass die genannte Mutterschutzfrist tatsächlich auch einen Geldwert hat und mit 100 % des Durchschnittswertes Ihres gesamten Versicherungslebens bewertet wird und Ihnen somit finanziell gesehen kein Nachteil entsteht. Wie auch von Rentenschmied erläutert gibt es dann ab Folgemonat nach Geburt die sogenannte Kindererziehungszeit, die im Umfang, wie von Rentenschmied erläutert, bewilligt wird. Diese Zeit hat ebenfalls einen Geldwert. Sie werden für diesen Zeitraum in etwa so gestellt, als hätten Sie im Durchschnitt des deutschen Arbeitnehmers gearbeitet. Die von Rentenschmied letztgenannte Zeit die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit geht wie er richtig dargestellt hat von Geburt des Kindes bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Diese Zeit ist allerdings in der Regel nur ein Lückenfüller und hat nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Geldwert für sie.

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2 Antworten

DRVam 03.10.2018 | 12:38
Ab Geburt des Kindes gibt es für den Zeitraum der Mutterschutzfrist Anrechnungszeiten. Ab dem 01. des Folgemonats drei Jahre Kindererziehungszeiten.
Rentenschmiedam 04.10.2018 | 07:23
Hallo, die Antwort von "DRV" ist etwas kurz. Mutterschutzfristen sind von der Länge her verschieden, je nachdem wann die Geburt war oder ob es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt. In der Regel sind es heute sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Da der Arbeitgeber für die MuSchu kein Entgelt weiterzahlt entsteht normalerweise tatsächlich eine Lücke. Die MuSchu kann dann aber als Anrechnungszeit diese Lücke vor der Geburt schließen. DRV hat recht, dass ab dem Folgemonat der Geburt eine Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI entsteht, allerdings beträgt diese nur bei Geburt eines Kindes ab dem 01.01.1992 drei Jahre, für ältere Kinder sind es derzeit zwei Jahre und ab Januar 2019 wohl zweieinhalb Jahre. Ab dem Tag der Geburt bis zum zehnten Geburtstag des Kindes entsteht daneben noch eine Kinderberücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI. Beste Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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