Bei der Beantwortung Ihrer Fragen gehen wir davon aus, dass sie nach dem 1.1.1961 geboren sind und vor dem 1.1.1984 noch keine 5 Jahre gearbeitet haben.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann gezahlt werden, wenn die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Erwerbsminderung vorliegt.
Das Vorliegen der Erwerbsminderung überprüft der Ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers anhand vorhandener Gutachten bzw. Befundberichte oder einer Untersuchung.
Anmerkung: Die Schwerbehinderteneigenschaft wird am Grad der Behinderung festgemacht, im Gegensatz hierzu ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung ihr tatsächliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend.
Liegt Erwerbsminderung vor, besteht ein Rentenanspruch, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge und mindestens die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Beiträge) vorhanden sind. Dann sind auch die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt
Sobald ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt wird, prüft die Rentenversicherung ohnehin, ob die Erwerbsminderung ggf. durch eine "Kur" abgewendet werden kann, sie erhalten dann eine entsprechende Nachricht.
Eine Kur kann natürlich auch unabhängig von einem Rentenantrag beantragt werden.
Nach der "Kur" wird durch die Rentenversicherung geprüft, ob diese erfolgreich war, d.h. ob sie weiterhin arbeiten können, oder ob möglicherweise ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegt, sie erhalten dann eine entsprechende Nachricht.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt eine Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger!