Sie haben recht, denn sie sind nicht automatisch schwerbehindert, sofern Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Dieser Grundsatz gilt auch umgekehrt. Behinderungsgrade nach Schwerbehindertenrecht sind allenfalls ein Anhaltspunkt für eine möglicherweise eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. So sind hörgeschädigte, sehbehinderte oder querschnittsgelähmte Menschen keineswegs von vorneherein als erwerbsgemindert einzuschätzen, auch wenn sie einen Grad der Behinderung von 100 haben. Denn viele von ihnen können einem Beruf nachgehen, weil sie einen technisch und organisatorisch angepassten Arbeitsplatz haben, der auch behindertengerecht ist. Der Grad der Behinderung wird nach dem Schwerbehindertenrecht bestimmt und beziffert das allgemeine Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf alle Lebensbereiche. Die Feststellung des Grades der Behinderung hat daher keinen besonderen Bezug zum Erwerbsleben und deshalb keinerlei Beweiswert für die ausschließlich rentenrechtlich zu entscheidende Frage, ob das verbliebene Leistungsvermögen die Erwerbsfähigkeit maßgeblich einschränkt.
Den sogenannten Grad der Behinderung (GdB) stellen tatsächlich die für Ihren Wohnort zuständigen Landratsämter (ehemals Versorgungsämter) fest. Hierüber und bezüglich einer evtl. Antragstellung bekommen Sie Auskunft von Ihrer Gemeinde bzw. Ortsbehörde.