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Experten-Antwort

Schwerbehindertenrente in der Kündigungsfrist

von Unwissender 6419.04.2021 | 14:44
1207 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag geschlossen.Die Kündigungsfrist läuft noch bis zum 31.07.21. Ich könnte am 01.05.21 abschlagfrei in die Schwerbehindertenrente gehen. Meine Frage dazu:kann ich den Antrag erst zum 01.08.21 stellen oder kann ich die Rente zum 01.05.21 in Anspruch nehmen ohne das mir irgendwelche Nachteile entstehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Unwissender 64,

Sie können Ihren Rentenbeginn grundsätzlich frei wählen, also selbst entscheiden, ob Sie bereits am 01.05.2021 in Rente gehen oder erst am 01.08.2021.

Wenn sie den 01.05.2021 als Rentenbeginn wählen, wird das Entgelt aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis, das Sie in der Zeit vom 01.05.2021 bis 31.07.2021 erhalten, als Hinzuverdienst berücksichtigt – allerdings nur, sofern die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 46.060 Euro im Jahr 2021 überschritten wird.

Bitte beachten Sie aber, dass die Wahl des Rentenbeginns auch Auswirkungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung haben kann (z. B. private Altersvorsorge, arbeitsvertragliche Regelungen o. ä.). Auch die Auswirkungen auf eine Abfindung müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären. Zu arbeitsrechtlichen Fragen können wir in diesem Forum keine Auskünfte geben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

santanderam 19.04.2021 | 14:55
Sie können selbstverständlich die Rente für schwerbehinderte Menschen ab 01.05.2021 in Anspruch nehmen. Allerdings muss im Jahr 2021 der Bezieher einer vorgezogener Rente die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro beachten müssen bzw. es bei Überschreiben dieser Grenze zu einer Rentenkürzung kommt.
Unwissender 64am 19.04.2021 | 15:12
Vieln Dank erstmal für die schnellen Antworten. Also wenn ich die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreite dann kann ich ohne Nachteile die Rente beantragen? Meines Wissens hat die Abfindung nichts mit dem Hinzuverdienst zu tun-oder bin ich da falsch informiert?
santanderam 19.04.2021 | 15:07
Die Höhe meiner genannten Hinzuverdienstgrenze war falsch. Ich bin von einer Erwerbsminderungsrente ausgegangen. :-(
DaViam 19.04.2021 | 14:57
Hallo, grundsätzlich könnten Sie auch schon zum 01.05.2021 die Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragen. Allerding dürfen Sie im Zeitraum 05-12/2021 maximal 46060,-EUR Hinzuverdienst haben. Wird Ihnen evtl eine höhere Abfindung vom Arbeitgeber ausgezahlt? Das könnte sich problematisch auswirken.
Lolam 19.04.2021 | 17:12
Insbesondere wird es interessant, wenn Sie einen Passung in Ihrem Arbeitsvertrag und oder Betriebsvereinbarung und oder Tarifvertrag zur Rente haben. Mit Eintritt in die gesetzliche Altersrente kann ggf das sofortige Ende Ihres AV bedeuten und zwar automatisch. Wie es sich dann mit Ihrem Aufhebungsvertrag etc verhält sollten Sie vorher klären.
Unwissender 64am 19.04.2021 | 17:46
Zitat von Lol anzeigenausblenden
Es steht im AV nur das bei erreichen der Regelaltersrente der Vertrag automatisch endet. Hier handelt es sich aber um die Schwerbehindertenrente.Darüber steht weder im AV noch in einer BV etwas. AG ist nicht im Arbeitgeberverband-somit auch kein TV anwendbar. Gruß von Unwissender
Schadeam 19.04.2021 | 17:51
Die Antworten aus Rentensicht kennen Sie nun. Alles weitere besprechen Sie mit Ihrer Personalabteilung im Betrieb.
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