Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDas kommt darauf an....v.a. welche vorzeitige Altersrente Sie beanspruchen wollen.
Altersrente für Schwerbehinderte Menschen:
Sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, können Sie diese Altersrente ab 60 mit 10,8 % Abschlag beanspruchen (sofern Sie auch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch zu mind. 50% GdB als schwerbehindert anerkannt sind - Schade, dass "Schade" dies nicht erwähnt hatte....).
Altersrente wegen Alo/Altersteilzeitarbeit:
Die Anspruchsvoraussetzungen wären u.a. nachzulesen unter www.deutsche-rentenversicherung.de /Rente/Leistungen/Renten wegen Alters/Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Wollen Sie diese Altersrente bereits mit 60 (und 18 %) Abschlag beanspruchen, so hätten Sie bis 31.12.2003 die Altersteilzeit (in der Sie sich jetzt befinden) vereinbaren müssen.
Trifft dies nicht zu, so können Sie diese Altersrente – auch bei Vorliegen aller weiteren Anspruchsvoraussetzungen- erst mit 63 Jahren und dann 7,2 % Abschlag beanspruchen.
Altersrente für Frauen:
Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen wären ebenfalls – u.a. – der Site www.deutsche-rentenversicherung.de nachzulesen, anbei der Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11950/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/Alter/alter__Frauen__node.html__nnn=true
Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzungen zum 60. Lebensjahr und beanspruchen ab diesem Zeitpunkt diese Rente, haben Sie einen Abschlag von 18 % zu beachten.
Altersrente für langjährig Versicherte:
Nach derzeit geltender Rechtslage können Sie diese Altersente – sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist – ab 62 Jahren mit 10, 8 % Abschlag beanspruchen. Dies gilt für Sie aber nur dann, wenn Sie auch bis 31.12.2006 eine ATZ Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben – was ja unzweifelhaft der Fall ist, da Sie sich ja momentan in ATZ befinden.
Für all diese vorzeitigen Altersrenten gilt: Für jeden Monat der (freiwillig) verspäteten Inanspruchnahme nach dem maßgeblich frühestmöglichen Zeitpunkt verringert sich der Rentenabschlag um 0,3 %. Sie können ansonsten die Abschläge auch durch Zahlung von Geld ausgleichen, vgl. § 187a SGB VI.
Auch Letzteres kann man Ihnen gerne bei einem Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle anhand der individ. Daten ausrechnen.
Bei einer zu erwartenenden monatlichen Bruttorente von 1.200 Euro müsste man zum Ausgleich von 0,3 % Abschlag derzeit ca. 879 Euro, zum Ausgleich von 18 % Rentenminderung derzeit gut 59.000 Euro zahlen....
Zur verbindlichen Abklärung dieser Fragen (wie auch zur Rentenhöhe etc.) bietet sich eine Rentenauskunft bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger an.
mfG
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