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Schwerstbehindert

von Harald05.04.2008 | 11:48
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17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Meine Tochter ist Schwerstbehindert, sie arbeitet bei der WFB. Sie kann nach 20 Jahren Rente beantragen. Nun meine Frage. Wie hoch wird die Rente etwa sein, am 31.12.2005 nach 11,25 Jahren hatte sie 8,82 Punkte. Wird die Rente hochgerechnet oder bezieht sie sich nur auf die nach 20 Jahren erreichte Punktzahl. Vielen Dank

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Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allg. Wartezeit voll erwerbsgemindert waren haben Anspruch auf diese, wenn 20 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Diese erhält ebenfalls eine Zurechnungszeit (bis 60 "hochgerechnet")

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Um diese Erwerbsminderungsrente zu bekommen muss man 20 Jahre (240 KM) Beiträge haben. Wenn Ihre Tochter nicht mehr in der WfB ist, werden keine Beiträge von Amts wegen mehr gezahlt, dann wäre evtl. eine freiwillige Zahlung möglich. Die könnte man für den Rest 2008 und die nächsten 5 Jahre zahlen. Rentenbeginn wäre dann in ca. 5 Jahren (bei Zahlung des 240. Beitrag.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Ein Jahr aussetzen bringt lediglich den Nachteil, dass die 20 Jahre ein Jahr später erfüllt sind! Warum? Wenn man bedenkt, dass die Rente ca. 500,- EUR sein könnte, verschenkt man 12x500 = 6.00,- EUR!!!! Evtl. 1 Jahr freiwillig einzahlen!

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Nicht ungefähr sondern genau 79,60 EUR pro Monat.

13 Antworten

Schadeam 06.04.2008 | 12:00
auch bei der besonderen Rente nach 20 Jahren gibt es die Zurechnungszeit, die Rente wird auf 60 hochgerechnet. Sie bräuchten eigentlich nur die jährlichen Renteninformationen anschauen und die Entwicklung der EM Rente zu verfolgen- dieser Wert dürfte sich in den letzten 2 oder 3 Jahren nicht viel verändert haben und sollte auch in etwa konstant bleiben(bis die 20 Jahre voll sind). Andererseits können Sie heute nicht alle möglichen Rechtsänderung vorhersehen, die bis 2013 oder 2014 noch eintreten können.
Haraldam 06.04.2008 | 15:20
Hallo und vielen Dank Schade Allerdings setzen sie viel voraus, EM Rente ist?. Falls sie mal eine Frage in Richtung Elektrik haben, werde ich sie ihnen auch gerne beantworten. Gruß Harald
Philippam 07.04.2008 | 07:47
Halle Harald, EM Rente ist eine Abkürzung für "Erwerbsminderungsrente" Philipp
Haraldam 07.04.2008 | 14:12
Hallo Experte Diese habe ich so weit verstanden. Nun habe ich doch noch einige Fragen. Meine Tochter hat jetzt 14 Jahre Beitrag gezahlt nun wird sie höchstwahrscheinlich nicht mehr arbeiten. Muss sie jetzt noch 6 Jahresbeiträge zahlen oder bekommt sie in 6 Jahren ihre Rente. Harald
Haraldam 07.04.2008 | 15:43
Hallo noch mal Wie verhält es sich falls meine Tochter 1Jahr aussetzt und dann die restlichen 6 Jahre arbeiten geht. Ist dieses aussetzen schädlich. Gruß Harald Danke für die Geduld
Haraldam 07.04.2008 | 17:09
Nun haben sie mich aber neugierig gemacht, wie hoch währe (ungefähr)dieser monatliche Beitrag. Gruß Harald
Haraldam 07.04.2008 | 17:52
Danke
Rosannaam 07.04.2008 | 22:47
Hallo Harald, noch ein Hinweis: Falls Ihre Tochter zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr eine Schule besucht hat, ist Leistungen vom Sozial- oder Grundsicherungsamt beziehen, ist dieses Amt oftmals bereit, diese freiwillige Beitragszahlung zur Nachentrichtung zu übernehmen (da das Soz.Amt in Zukunft dann auch 1 Jahr kürzer oder weniger zahlen muß!). Empfehlenswert ist auf jeden Fall im Vorfeld die Kontenklärung (und wenn es "nur" um diese Schulausbildung geht). Beantragen Sie diese bei der zuständigen DRV, sofern nicht schon geschehen. Meiner Erfahrung nach liegt der Rentenbetrag für diese Art der Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 6 Sozialgesetzbuch -SGB- VI) zwischen 500,- und knapp 700,- €. Ist doch immerhin gutes Geld, oder? MfG Rosanna.
Rosannaam 07.04.2008 | 22:58
Sorry, einen Teil meines Beitrags habe ich wohl versehentlich gelöscht!!!! Also nochmal: Falls Ihre Tochter zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr eine Schule besucht hat, ist diese nicht als Anrechnungszeit anrechenbar. Erst ab dem 17. LJ. kann die Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Für diese 12 Monate ab dem 16. LJ. können 12 freiwillige Beiträge NACHENTRICHTET werden. Dies bedeutet, dass die erforderlichen 240 Kalendermonate 1 Jahr früher eingezahlt sind und die Rente 1 Jahr früher bezogen werden kann. .... Falls Sie für Ihre Tochter Leistungen vom Sozial- oder Grundsicherungsamt beziehen.... (weiter s.o.) Entschuldigung, war keine Absicht. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich morgen gerne nochmals melden. MfG Rosanna.
Haraldam 08.04.2008 | 09:43
Hallo Rosanna Im Versicherungsverlauf steht: 23.11.92 bis 31.08.94 Schulausbildung 01.09.94 bis 31.12.07 Pflichtbeitragszeit Also, falls ich es richtig verstanden habe könnte ich (oder Grundsicherungsamt) die Beiträge vom 23.11.92 bis 23.11.93 ( oder 31.08.94 nachzahlen ?) Im Moment steht bei " Rente wegen voller Erwerbsminderung" ein Betrag von 741,72. Wird sich dieser Betrag bei Nachzahlungen, verringern. Da ja die Beiträge weniger sind als die im Moment abgeführt werden. Gruß Harald
Rosannaam 08.04.2008 | 10:16
Hallo Harald, wenn der 23.11.1992 das 16. Lebensjahr war, wird die Schulausbildung bis 22.11.1993 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt (da vor dem 17. LJ.). Wenn Ihre Tochter das 16. LJ. am 23.11.1991 (!) vollendete und (vermutlich auch bereits) in Schulausbildung war, wurde die Zeit vom 23.11.1991 bis 22.11.1992 nicht im Vers.Verlauf aufgeführt, da sie ja keine Anrechnungszeit ist. Sie können freiwillige Beiträge nur für Zeiten der nicht anrechenbaren Schulausbildung zwischen dem 16. und dem 17. LJ. nach § 207 SGB VI nachzahlen. Dies beeinflußt die Rentenhöhe in der Regel nicht. Für die kommende Zeit werden ja weiterhin die Pflichtbeiträge aus der WfB entrichtet. Aber die Zeit bis zum Rentenbeginn würde sich durch die 12 frwl. Beiträge um 1 Jahr nach vorne verschieben. Das wären bei einer Rentenhöhe von mtl. über 700,- € immerhin im Jahr 8400,- €! Der mtl. Mindestbetrag für die frwl. Versicherung beträgt 79,60 €, für 12 Monate somit 955,20 €. Dieser Betrag steht in keinem Verhältnis zu dem jährlichen Rentenbetrag. Der Antrag auf Nachzahlung kann übrigens nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Ihrer Tochter gestellt werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. MfG Rosanna.
Haraldam 08.04.2008 | 11:33
Hallo Rosanna Meine Tochter ist am 23.11 1975 geboren. Habe ich es richtig verstanden? Vom 23.11.1991 bis 22.11.1992 12 Monate Möglichkeit der Nachzahlung Vom 23.11.1992 bis 31.08.1994 Schulausbildung keine Möglichkeit der Nachzahlung Danke für die Geduld Harald
Rosannaam 08.04.2008 | 11:58
Hallo Harald, ist schon okay. Ja richtig, für die Zeit vom 01.11.1991 bis 31.10.1992 ( = 12 Monate) können die 12 Beiträge nachgezahlt werden. Sie können diese Beiträge auch noch später einzahlen. Im Moment ist halt der mtl. Mindestbeitrag mit 79,60 € noch relativ gering und kann in den nächsten Jahren evtl. steigen. Sie können den Antrag auch jetzt stellen und den Gesamtbeitrag in mehreren kleinen Raten zahlen. Vorher sollten Sie sich beim Sozial- oder Grundsicherungsamt unter Vorlage der Renteninformation erkundigen, sofern von dort Leistungen gewährt werden, ob die Beitragszahlung von dort teilweise oder ganz übernommen wird. Wie ich es bereits geschrieben habe. Nur Mut, die Soz.- oder Grundsicherungsämter sind in der Regel dankbar, wenn sich durch die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge ein 12-monatiger früherer Rentenbeginn ergibt und sie über die Nachzahlungsmöglichkeit Bescheid wissen. Wir haben tagtäglich mit solchen Anfragen der Ämter zu tun, insbesondere dann, wenn die Sozialleistung ziemlich hoch ist. MfG Rosanna.
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