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Experten-Antwort

Seemannsrente - Knappsschaft, Witwenrentenanspruch

von Julia Wi07.03.2016 | 14:55
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3 Antworten

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Hallo, Ich habe ein Frage bezüglich der Seemannsrente. Mein Vater hat knapp 30 Jahre in die Seemannskasse der Knappschaft eingezahlt. Leider verstarb er vor zwei Jahren frühzeitig im Alter von 49 Jahren. Ich würde gerne herausfinden ob es einen Witwenrentenanspruch für meine Mutter gibt. Diese bezieht inzwischen reguläre Witwenrente und hat diesbezüglich bisher nur negative Antworten der Knappschaft erhalten. Ich finde es schwer zu glauben, dass nach 30 Jahren einzahlen keinerlei Anspruch besteht. Vielen Dank im Voraus für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen J. Wildt

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Seemannskasse wurde 1974 von der See-Berufsgenossenschaft eingerichtet und ist mittlerweile in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) integriert. Sie ERGÄNZT das Sozialversicherungssystem für Seeleute, indem von dort unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungsgeld sowie weitere ergänzende Leistungen gezahlt werden.

Eine Witwenrentenleistung ist in diesem Bereich des Systems nicht vorgesehen. Diese wird über die "normale" gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.

Für weitere Fragen wenden Sie sich - wie von Kaufmann-Berta-Siegfried vorgeschlagen - an die Deutsche Rentenversicherung KBS.

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2 Antworten

Kaufmann-Berta-Siegfriedam 07.03.2016 | 15:56
Hallo Julia, die Satzung der Seemannskasse kennt dem Grunde nach keine Hinterbliebenenleistung. Einzig, wenn Ihr Vater eine sogenannte laufende Abschlagsausgleichsleistung (Nr. 3 des Vorrednerbeitrages) erhalten hätte und im Bezug dessen verstirbt, hätte(n) die Hinterbliebene(n) Anspruch auf die einmaligen Abschlagsausgleich (Nr. 4 des Vorrednerbeitrages). Das können Sie sich telefonisch bestätigen lassen unter Knappschaft-Bahn-See Millerntorplatz 1 20359 Hamburg Tel. 040 / 303 88 - 0 (Zentrale) und lassen Sie sich zur Rentengruppe verbinden, die für die Versicherungsnummer Ihres Vaters zuständig ist. anbei auch die Broschüre zur Seemannskasse https://www.kbs.de/DE/14_seemannskasse/8_download/1_broschueren/… Davon losgelöst hat Ihre Mutter natürlich unter den üblichen Voraussetzungen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung .
SaschaKam 07.03.2016 | 15:34
Hallo Frau Wildt, gemäß Satzung gewährt die Seemannskasse folgende Leistungen: § 9 Art der Leistungen Die Seemannskasse gewährt: 1. Überbrückungsgeld, 2. Überbrückungsgeld als Differenzbetrag, 3. Überbrückungsgeld als Abschlagsausgleich, 4. Überbrückungsgeld als einmaligen Abschlagsausgleich, 5. Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Von Leistungen für Hinterbliebene ist hier nicht die Rede. Somit besteht offensichtlich tatsächlich kein Anspruch.
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