Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIhr Auftraggeber bzw. der Steuerberater behandelt Sie hier anscheinend wie einen versicherungspflichtigen Beschäftigten. Mancher Unternehmer ist nur auf dem Papier selbständig. Werden Sie zwar vertraglich als selbständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, dann gelten Sie als scheinselbständig und sind tatsächlich abhängig beschäftigt.
Sofern Ihrem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten offen sind, denen sich ein Selbständiger eigentlich nicht unterwerfen muss (besteht evtl. die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen Ihres Auftraggebers Folge zu leisten oder bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten; müssen Sie dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen lassen; müssen Sie in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten arbeiten; müssen Sie bestimmte Hard- und Software benutzen?) kann es sein, dass Sie nur scheinselbständig sind.
In Zweifeln, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten (Sie schreiben, es handelt sich um einen Ihrer Hauptauftraggeber).
Diese Prüfung müssen Sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es bei den örtlichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (s. www.deutsche-rentenversicherung.de unter Beratungsstellen) und den Versicherungsämtern in Ihrer Nähe.
Ergibt die Prüfung, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so beginnt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung mit dem Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch erst mit Bekanntgabe der Entscheidung eintreten.
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