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Selbsständigkeit

von Tom02.06.2008 | 18:06
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgendes Problem. Ich bin seit 2001 Selbsständig als Einzelunternehmer.Seit 2001 privat Krankenversichert und auch privat Rentenversichert. Seit Februar ändert sich nun die Art der Beschäftigung bei einem meiner Hauptauftraggeber. Bedeutet ab sofort auf Lohnsteuerkarte.Nun wurden mir áuf der ersten Abrechnung alle Sozialabgaben abgezogen, obwohl bekannt ist, dass ich Privat Krankenversichert bin. Der SB meinte es geht nicht anders.Aber was soll ich mit 2 Krankenverscherungen ? Zur Info. Ich habe keinen Vertrag mit dem Arbeitgeber ! Bin nicht Angestellt sonder freier Mitarbeiter. Einen Vertrag bekomme ich erst Rückwirkend nach meiner Leistung ! Was kann man tun ? Gruß Tom

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihr Auftraggeber bzw. der Steuerberater behandelt Sie hier anscheinend wie einen versicherungspflichtigen Beschäftigten. Mancher Unternehmer ist nur auf dem Papier selbständig. Werden Sie zwar vertraglich als selbständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, dann gelten Sie als scheinselbständig und sind tatsächlich abhängig beschäftigt.

Sofern Ihrem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten offen sind, denen sich ein Selbständiger eigentlich nicht unterwerfen muss (besteht evtl. die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen Ihres Auftraggebers Folge zu leisten oder bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten; müssen Sie dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen lassen; müssen Sie in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten arbeiten; müssen Sie bestimmte Hard- und Software benutzen?) kann es sein, dass Sie nur scheinselbständig sind.

In Zweifeln, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten (Sie schreiben, es handelt sich um einen Ihrer Hauptauftraggeber).

Diese Prüfung müssen Sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es bei den örtlichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (s. www.deutsche-rentenversicherung.de unter Beratungsstellen) und den Versicherungsämtern in Ihrer Nähe.

Ergibt die Prüfung, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so beginnt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung mit dem Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch erst mit Bekanntgabe der Entscheidung eintreten.

3 Antworten

Hier sind Sie falscham 02.06.2008 | 18:25
Dies ist ein Forum der deutschen (gesetzlichen)Rentenversicherung. Fragen Sie den Betriebsrat oder einen Anwalt.
Tomam 02.06.2008 | 18:43
Wie soll ich das verstehen ? Es geht doch auch um die Rentenversicherung.
Selbständig ??am 03.06.2008 | 07:32
Sie bekommen Ihren Vertrag erst nach der Leistung ?? Sie sind nicht angestellt, aber arbeiten bei Ihrem Auftraggeber auf Lohnsteuerkarte ?? Ihnen werden Sozialabgaben abgezogen ?? Komische Selbständigkeit...
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