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Selbständig

von Seel28.06.2008 | 20:25
994 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich schreibe die folgende Frage , die ich schon vor ein paar Tagen ins Forum gestellt habe hier nochmal hin, da ich nur Antworten bekommen habe, die nicht zur Fragestellung passen: Ich leite als Selbständiger Seminare über die Erstellung von Websites. Die Seminare werden mir vom Auftraggeber A vermittelt. Gleichzeitig fertige ich auch als Selbständiger Websites für Kunden die ich von Arbeitgeber B vermittelt bekomme. Meine Frage hierzu: handelt es sich um EINE selbständige Tätigkeit, oder übe ich hier ZWEI selbständige Tätigkeiten nebeneinander aus, welche von der Rentenversicherung unabhängig voneinander zwecks versicherungspflicht n. §2SGB VI geprüft werden?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.06.2008 | 11:19

Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von zwei selbständigen Tätigkeiten auszugehen sein.

Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung keine rechtsverbindliche Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Anfertigung von Websites Versicherungspflicht nach dem Künstlerversicherungsgesetz auslöst, wenn es sich bei dieser selbständigen Tätigkeit um Webdesign handelt, d.h. es werden Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten - hauptsächlich für Internet- und Intranet-Auftritte - gestaltet

Wenn die Tätigkeit dagegen vorrangig technisch ausgerichtet und vergleichbar mit den Aufgabengebieten von Programmierern bzw. Informatikern ist, wird Versicherungspflicht nach dem Künstlerversicherungsgesetz zu verneinen sein. Die Entscheidung darüber, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, trifft die Künstlersozialkasse, Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven (www.künstlersozialkasse.de).

1 Antworten

???am 30.06.2008 | 07:34
Zitat des Experten auf ihre damalige Fragestellung: "Bei der selbständigen Tätigkeit als Seminarleiter (auch für mehrere Auftraggeber) ist prinzipiell von einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Lehrer auszugehen, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Hierbei ist zu beachten, dass unter dem Begriff der Lehrtätigkeit nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen oder Einzelunterricht zu verstehen ist. Die Anfertigung von Websites für diverse Kunden führt dagegen prinzipiell nicht zum Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (selbständig Tätige mit einem Auftraggeber), weil es sich um mehr als einen Auftraggeber handelt." Mit klarem Menschenverstand wäre es einfach zu erkennen, dass die Tätigkeiten ihrer Selbständigkeit getrennt beurteilt werden, und... Zitat der Experten: "Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um eine abschließende Klärung herbeizuführen." Dies sollten Sie sich zu Herzen nehmen - am Besten persönlich bei einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
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