Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenAnhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von zwei selbständigen Tätigkeiten auszugehen sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung keine rechtsverbindliche Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Anfertigung von Websites Versicherungspflicht nach dem Künstlerversicherungsgesetz auslöst, wenn es sich bei dieser selbständigen Tätigkeit um Webdesign handelt, d.h. es werden Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten - hauptsächlich für Internet- und Intranet-Auftritte - gestaltet
Wenn die Tätigkeit dagegen vorrangig technisch ausgerichtet und vergleichbar mit den Aufgabengebieten von Programmierern bzw. Informatikern ist, wird Versicherungspflicht nach dem Künstlerversicherungsgesetz zu verneinen sein. Die Entscheidung darüber, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, trifft die Künstlersozialkasse, Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven (www.künstlersozialkasse.de).
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