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Experten-Antwort

Selbständig

von Thomas Sage05.07.2010 | 11:59
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3 Antworten

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Hallo, Ich habe mich vor kurzem mit einem Existenzgründerzuschuss im Baubereich Selbständig gemacht und möchte mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.Geht das?? Danke schön

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die frühere Versicherungspflicht für Existenzgründer (§ 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI) war an den Bezug eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III gebunden.

Mit dem Auslaufen dieser Regelung zum 30.06.2006 ist auch die Versicherungspflicht nach der genannten Norm entfallen.

Die frühere Versicherungspflicht wurde in diesem Zusammenhang nicht auf den Bezug eines Gründungszuschusses nach dem heute gültigen § 57 SGB III erweitert.

Versicherungspflicht kann allenfalls nach den für alle anderen Selbständigen gültigen Regelungen eintreten.

Hier kommt insbesondere die Versicherungspflicht für Selbständig mit nur einem Auftraggeber in Betracht (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI). Von dieser Versicherungspflicht können Sie aber in den ersten drei JAhren befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).

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2 Antworten

lachham 05.07.2010 | 14:36
Meines Wissens gibt es die Leistung des Existenzgründungszuschusses nicht mehr. Falls doch, war eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich. Sollten Sie jedoch einen Gründungszuschuss erhalten, käme es auf die Art ihrer Selbständigkeit an ob eine Befreiung möglich (Handwerker, arbeitnehmerähnliche Selöbständige) oder nicht ist. Fragen Sie ihren Berater vor Ort.
Optimalam 06.07.2010 | 12:32
Ergänzend möchte ich anfügen, dass eventuell auch die Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb - § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI - zum Tragen käme. Sollten Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk (z.B. Zimmerer, Dachdecker...) ausüben, wäre zu prüfen, ob Sie sich befreien lassen können. Dies ist dann möglich, wenn Sie bereits mehr als 18 Jahre (216 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen) nachweisen können. Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk (z.B. Einbau genormter Baufertigteile, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, etc.) ausüben, besteht Versicherungspflicht nach genannter Vorschrift nicht. Dann ist jedoch zu klären, ob Sie im Wesentlichen und auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig sind - § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Wie bereits beschrieben, könnten Sie sich dann für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit befreien lassen.
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