Die frühere Versicherungspflicht für Existenzgründer (§ 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI) war an den Bezug eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III gebunden.
Mit dem Auslaufen dieser Regelung zum 30.06.2006 ist auch die Versicherungspflicht nach der genannten Norm entfallen.
Die frühere Versicherungspflicht wurde in diesem Zusammenhang nicht auf den Bezug eines Gründungszuschusses nach dem heute gültigen § 57 SGB III erweitert.
Versicherungspflicht kann allenfalls nach den für alle anderen Selbständigen gültigen Regelungen eintreten.
Hier kommt insbesondere die Versicherungspflicht für Selbständig mit nur einem Auftraggeber in Betracht (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI). Von dieser Versicherungspflicht können Sie aber in den ersten drei JAhren befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).