Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDen Beiträgen von Schade, -_- und Heinerich wird zugestimmt. Das Krankengeld zählt gemäß § 3 Nr. 3 SGB VI nur dann als Pflichtbeitrag, wenn im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldes bereits Versicherungspflicht bestanden hat. Da dies bei Ihnen nicht der Fall war, zählt das Krankengeld nicht als Pflichtbeitrag. Zwar kann gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI ein Antrag auf Versicherungspflicht beim Rentenversicherungsträger gestellt werden, die für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalles würden so aber auch nicht erreicht werden. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass der Versicherungsfall vermutlich vor Beginn dieser Versicherungspflicht liegen dürfte und der Antrag auf Versicherungspflicht innerhalb drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden müsste, da ansonsten diese erst mit dem Tag, der dem Tag des Eingangs des Antrags auf die Versicherungspflicht folgt beginnen würde.
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