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selbständig, kinder,...

von Marie11.06.2008 | 08:14
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3 Antworten

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Hallo, ich habe ein paar Fragen: wenn ich mich selbständig mache, muß ich dann in die Rentenversicherung einzahlen? Wie hoch sind diese Beträge, wenn ich unter 2000€ im Momnat verdiene? Und wie verhält sich das in zeiten von Schwangerschaft, Krankheit oder Kindererziehung? Muß man dann trotz fehlendem Einkommen weiter die Beiträge bezahlen? Für Antworten wäre ich sehr dankbar Marie

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Marie, ich kann Ihnen nur raten, vor dem Start in die Selbstständigkeit eine Beratungsstelle der DRV aufzusuchen und sich dort umfassend über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten aufklären zu lassen. Sie müssen immer daran denken, um welche Beträge es dabei geht (19.9% Ihres Einkommens) Das sind schnell einmal tausende von Euros.

Ohne nähere Kenntnis des Einzelfalles kann ich aber folgendes sagen: Die meisten selbstständig Erwerbstätigen sind nicht versicherungspflichtig. Versicherungspflichtig sind aber selbstständig tätige Handwerker und Hausgewerbebetreibende, selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungshelfer, Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Künstler und Publizisten.

Seit 1. Januar 1999 sind auch so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Hierbei handelt es sich um Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen monatlicher Verdienst höher ist als 400 Euro sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und bei denen keine Scheinselbstständigkeit vermutet wird. Über die Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger entscheidet die Deutsche Rentenversicherung.

Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige gibt es Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Andere nicht versicherungspflichtige Selbstständige können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auf Antrag der Versicherungspflicht beitreten.

Selbstständig Tätige, die versicherungspflichtig sind, müssen grundsätzlich den Regelbeitrag zahlen. Auf Antrag kann auch ein dem Einkommen entsprechender Beitrag, jedoch mindestens nach einem Einkommen von monatlich 400 Euro gezahlt werden. In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit können Selbstständige Beiträge in Höhe der Hälfte des Regelbeitrags zahlen.

Sie sehen also - es ist ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet. Sie sollten sich daher unbedingt Zeit für ein persönliches Gespräch nehmen...

2 Antworten

Happyam 11.06.2008 | 11:34
Nachtrag: habe die anderen Möglichkeiten der Beitragszahlung (Regelbeitrag und halber Regelbeitrag) bewusst weggelassen, da Maria wirklich erst einmal klären lassen muss, was da auf sie zukommt! Happy
Happyam 11.06.2008 | 11:27
Hallo Marie, 1.) Ob Sie Beiträge zahlen müssen (versicherungspflichtige selbständig Tätigkeit) können Sie im § 2 zum SGB VI erlesen. Ist aber ziemlich umfangreich, daher Empfehlung-Beratungesstelle der DRV aufsuchen! 2.) Die Beitragsberechnung erfolgt immer anhand des zu versteuernden Einkommens (Nettoeinkommen) hiervon 19,9 % monatlich. aber natürlich nur, wenn Sie mehr als geringfügig selbständig sind (mehr als 400.- EUR). 3.) wenn eine Versicherungspflicht gem. § 2 SGB VI vom Rentenversicherungsträger festgestellt wurde, dann müssen Sie die Beiträge grundsätzlich auch zahlen, wenn Sie Kinder erziehen / bekommen. Auch hier werden dann zwei Beitragszeiten im Rentenkonto berücksichtigt. Dieses gilt natürlich auch nur, wenn Sie neben der Kindererziehung tatsächliche Einnahmen haben und die versichern müssen. Sie sehen also Ihre Frage ist nicht so leicht zu beantworten und ich würde an Ihrer Stelle auf jeden Fall eine Beratung bei der DRV anstreben, damit Sie nachher nicht irgenwelche Forderungen aufgrund geschuldeter Beiträge erhalten. LG Happy
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