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Selbständig mit befristeter Befreiung - Mutterschutz

von Nicole12.01.2008 | 00:33
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7 Antworten

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Hallo, ich habe mich seit Febr. 2005 von der Versicherungspflicht als Sebständiger mit einem Auftraggeber auf Antrag befreien lassen und habe laut bisherigen Steuerbescheiden (2005) sowie absehbaren Einkünften in 2006 und 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von unter 4800,- € pro Jahr (somit unter 400,- €/Monat). Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich mich insofern sich nichts ändert auch weiterhin von der Vers.pflicht befreien kann? Des weiteren interessiert mich, kann ich die Kindererziehungszeit für 2005ff.(ich habe am 27.07.2003 ein wt. Kindbekommen) aufgrund des geringfügigen Einkommens berücksichtigt bekommen oder geht das wg. der Selbständigkeit nicht? Bereits jetzt schon mal vielen Dank für eine Antwort. LG Nicole

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von cucho wird grdsl. zugestimmt. Allerdings sollten Sie die Steuerbescheide mit dem Hinweis beifügen, dass Sie um Überprüfung des Befreiungsbescheides bitten, da wenn die Einkünfte unter 4800,- Euro lagen, Sie von Anfang an versicherungsfrei waren und daher die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorlagen. Der Rentenversicherungsträger muss dann denn Befreiungsbescheid als von Anfang an rechtswidrig aufheben. Nur dann können die Kindererziehungszeiten in Ihrem Konto angerechnet werden. Zwar müsste dies auch von Amts wegen geschehen, wenn Sie die Steuerbescheide beifügen, aber sicherheitshalber ist es kein Fehler, wenn Sie den Rentenversicherungsträger um Überprüfung bitten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Vorausgesetzt, die Gründe für die Befreiung lagen von Anfang an nicht vor, ist der Befreiungsbescheid aufzuheben. Auf Ihre Bitte zur Überprüfung kommt es also nicht an. Den V800 können sie aber auch jetzt schon zurückschicken.

5 Antworten

cuchoam 12.01.2008 | 10:56
Hallo Nicole, eine Anerkennung der Kindererziehungszeiten erfolgt unabhängig vom erzielten Einkommen. Auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist für die Anerkennung unschädlich. Die Kindererziehungszeit für ein ab dem 1. Januar 1992 geborenes Kind beträgt 36 Kalendermonate. Einfach bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Kontenklärung beantragen und den entsprechenden Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten ausfüllen. mfg
Schadeam 12.01.2008 | 12:56
und in Ergänzung zu cucho: solange der Gewinn aus der Selbständigkeit unter mntl. 400 € liegt, handelt es sich um eine geringfügige Selbständigkeit, bei der keine Beiträge anfallen (außer bei einer geförderten ICH AG).
Nicoleam 12.01.2008 | 17:28
Hallo cucho, nochmals Danke für die Antwort. Ich hatte bereits den Antrag auf Feststellung von Ki.-erziehungszeiten (V800) gestellt. In den entsprechenden Erläuterungen (V810 Punkt 3) ist nicht direkt ersichtlich, dass die Zeiten angerechnet werden, da bei Befreiung auf eigenen Antrag grundsätzlich keine Ki.-erziehungszeiten angerechnet werden. Die Erläuterungen sind erst mal sehr irritierend. Ich vertraue auf Ihre Antwort und beantrage es, nachdem ich jetzt erst mal den zuvor genannten geringen Gewinn nachweisen werde. Ich bin gespannt ob das dann alles so klappt! LG Nicole
Nicoleam 15.01.2008 | 12:04
Hallo, dachte mir, dass da ein Haken sein könnte. Leider habe ich den Fragebogen V056 nebst Steuerbescheiden schon weggeschickt, wobei ich den für 2007 natürlich noch nicht vorliegen habe, da ich die Steuererklärung noch nicht gemacht habe. Heben die den Bescheid dann trotzdem auch aufgrund meiner Angaben auf? Den Antrag V800 wg. den Kindererziehungszeiten habe ich noch nicht abgeschickt, weil ich den Änderungsbescheid erst mal abwarten wollte, da ich diese vorher ja sowieso nicht angerechnet bekäme. LG Nicole
Nicoleam 15.01.2008 | 19:28
Hallo Experte, also zumindest mein Steuerbescheid von 2006 besagt ein mtl. Gewinn von 165,- € und der war dann auch von Anfang an. Den V800 schicke ich morgen ab. Ich werde mich melden, was am Ende rauskommt. Nochmals vielen, vielen Dank. LG Nicole
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