Richtig.
Dem Grunde nach wird die Tätigkeit wohl dem Personenkreis der Erzieher zuzuordnen sein. Nur die Anstellung eines eigenen Beschäftigten schließt somit den Eintritt von Versicherungspflicht aus.
Näheres gibts hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=60BF2860537647b3002573320020dc77&a=true