Hallo Anna,
selbständig tätige Golflehrer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Sofern die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, gibt es keine Befreiungsmöglichkeit.
Allerdings gehören zu den die Rentenversicherungspflicht ausschließenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch Auszubildende. Das bedeutet, dass ein selbständig tätiger Golflehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig wäre, wenn er einen Auszubildenden hätte.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Anna,
wie Abschläge bereits geschrieben hat, kann der Golflehrer die Einstellung eines Auszubildenden seinem Rentenversicherungsträger formlos melden.
Grundsätzlich kann man sagen, dass sämtliche Veränderungen bei der selbständigen Tätigkeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden sollen, damit dieser prüfen kann, ob in der selbständigen Tätigkeit weiterhin Versicherungspflicht besteht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
wenn ein versicherungspflichtiger Golfleherer ab 08/2022 eien Auszubildenden anstellt, wie muss er das der DRV melden? Gibt es hierfür ein Formular?
wenn ein versicherungspflichtiger Golfleherer ab 08/2022 eien Auszubildenden anstellt, wie muss er das der DRV melden? Gibt es hierfür ein Formular?
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