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Selbständiger Lehrer im Nebenberuf - GbR

von Sonja Heinrichs31.08.2010 | 14:41
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Sehr geehrte Experten, ich bin selbständige Rechtsanwältin und möchte mit einem Kollegen zusammen gelegentlich Seminare geben. Als RAin bin ich von der ges. Rentenversicherung befreit und Mitglied eines Versorgungswerkes. Die gesetzliche Rentenversicherungsplicht für selbständige Lehrer ist mir bekannt und auch dass die auch für solche Lehrer gilt, die es nur im Nebenberuf sind, aber mehr als 400,- Euro monatlich verdienen. Wir überlegen derzeit für die Seminare eine gemeinsame GbR zu gründen und wollen auch eine Sekretärin einstellen. Mir ist dabei nicht ganz klar, ob es ausreicht, dass die GbR eine Mitarbeiterin mit zB 500,- Euro (also sozialversicherungspflichtig) anstellt, damit wir beide nicht zusätzlich rentenversicherungspflichtig sind oder ob jeder von uns eine entsprechende Mitarbeiterin haben müsste. Mit freundlichen Grüßen Sonja Heinrichs

1 Antworten

RFn am 31.08.2010 | 16:23
Das ist ein bischen nicht so einfach. Dabei ist auch die Definition eines Lehrers zu beachten. Unter Lehrern sind Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften (zum Beispiel Geistes-, Naturwissenschaften, Sprachen) dienenden Unterricht erteilen. Abzugrenzen ist die Lehrtätigkeit von einer Beratung, wobei die Übergänge zwischen einer beratenden und einer lehrenden Tätigkeit durchaus fließend sein können (vergleiche Abschnitt 15.2). Auch bei einer beratenden Tätigkeit kann es zu einer Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und/oder Fertigkeiten, über die ein zu Beratender bis zur Beratung noch nicht verfügte, kommen; dies muss aber nicht zwangsläufig immer so sein. Eine beratende Tätigkeit ist regelmäßig darauf gerichtet, einem zu Beratenden konkrete Entscheidungshilfen an die Hand zu geben, damit dieser ein Entscheidungsdefizit unmittelbar auszufüllen vermag. Wenn die Seminare eine Beratung darstellen, dann zählt das zu Ihrer RA-Tätigkeit, für die Sie Beiträge bei Ihrem Versorgungswerk entrichrichten. Ansonst fallen Sie unter die Versicherungspflicht als Lehrer und werden nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. --> Diese Entscheidung trifft aber Ihr Rentenversicherungsträger nach Ihren Angaben. ------------------------------------------------------- Bei einer GbR muss das Bruttogehalt der Sekretärin für jedes der GbR-Mitglieder höher als 400,00 EUR sein, also insgesamt 802,00 EUR, damit Sie und Ihr Geschäftspartner versicherungsfrei bleiben.
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