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Experten-Antwort

Selbständiger > Regelbeitrag > "Überwachungsverfahren" ?

von Larry21.11.2021 | 16:43
119 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin pflichtversicherter Dozent. Trotz des niedrigen Jahresgewinns von circa 7000 Euro könnte ich -auf Antrag- von der bisher einkommensgerechten Zahlung zur Zahlweise Regelbeitrag wechseln, z.B. um die Rentenanwartschaften zu erhöhen oder aus "gesundheitlichen" Gründen. Wären dann z.Zt. 611,94 Euro Regelbeitrag monatlich (aus der "Privat-Kasse"). Wie ich das finanziere, soll hier nicht diskutiert werden. Im Rechtsportal DRV steht hierzu : https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/ § 165 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger 5 Regelbeitrag Selbständig Tätige, die den Regelbeitrag zahlen, brauchen keinen Einkommensnachweis vorzulegen. 6 Einkommensgerechter Beitrag - 6.2 Nachweis des Arbeitseinkommens Beantragen selbständig Tätige die Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen, muss das ...Arbeitseinkommen ..nachgewiesen werden (regelmäßig Einkommensteuerbescheid). ....Bestand nicht mindestens an einem Tag Versicherungspflicht, kann die entsprechende Unterlage nicht als Nachweis für das von der Bezugsgröße abweichende Arbeitseinkommen dienen. >>>> Heißt das (im Umkehrschluss), in könnte -wenn ich wollte- den Regelbeitrag auch weiterhin zahlen, selbst wenn ich die selbständige Tätigkeit nur noch in sehr großen Abständen oder überhaupt nicht mehr ausübe, z.B. mangels Aufträgen ? Es soll keine Krankheit oder Erwerbsminderung vorliegen. Der Nachweis mit mindestens einem Tag Versicherungspflicht gilt ja nur für die Zahlweise von einkommensgerechten Beiträgen – wenn ich es richtig verstehe. Da ich ja keinen Einkommensnachweis vorlege, ist ja auch die fehlende Einkunftsart "selbständige Tätigkeit" nicht erkennbar. Auf die Pflichtversicherung möchte ich nicht verzichten. Gibt es hier auch ein "Überwachungsverfahren" - ich meine bezüglich der selbständigen Tätigkeit - nicht wegen dem Einkommen ? Oder "wartet" die DRV, bis ich selbst irgendwann die Zahlung des Regelbeitrags "kündige" ? Im Falle des Falles – wie weise ich der DRV nach, daß ich meine selbständige Tätigkeit "endgültig" beendet habe ? Ich bin nur beim Finanzamt gemeldet. Vielen Dank für eure Antworten und eure Mühe !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Larry,

als selbständiger Dozent, der der Versicherungspflicht unterliegt, können Sie jederzeit einen Wechsel ihrer Beitragszahlung (von einkommensgerechter Zahlung auf Regelbeitrag) formlos vornehmen.

Allerdings gilt auch für das Recht auf Zahlung des Regelbeitrages, dass dem Grunde nach Versicherungspflicht ("für mindestens einen Tag") vorliegen muss, weil die Versicherungspflicht die Grundlage für die Beitragspflicht darstellt.

Eine Überwachung der Selbständigkeit findet im Falle der Zahlung des Regelbeitrages nicht ausdrücklich statt. Allerdings sind Sie verpflichtet, uns Änderungen in den Verhältnissen, die zur Versicherungspflicht als selbständiger Dozent geführt haben, mitzuteilen. Als Nachweise über die Beendigung ihrer Dozententätigkeit können neben ihrer eigenen Erklärung auch Vertragskündigungen beziehungsweise Vertragsaufhebungen etc. gelten.

mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Werner67am 23.11.2021 | 10:53
Ergänzung: Die Möglichkeit zur Zahlung der Pflichtbeiträge besteht nur, wenn Sie die Tätigkeit mehr als geringfügig ausüben, d.h. wenn Ihr Gewinn im Monatsdurchschnitt über 450,- EUR liegt. Für Zeiten, in denen Sie nur geringfügig tätig sind, können Sie keinen Pflichtbeitrag zahlen. Wenn Sie diese Grenze (nicht nur vorübergehend) unterschreiten, sind Sie verpflichtet, das der Rentenversicherung mitzuteilen. Sollten Sie weiterhin Pflichtbeiträge zahlen und es wird erst später bekannt, dass Sie doch nur geringfügig tätig waren, müssten die Beiträge als zu Unrecht gezahlt beanstandet werden.
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