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Experten-Antwort

Selbständigkeit 1991 im Beitrittsgebiet

von Weeri15.07.2010 | 18:39
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3 Antworten

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Ich habe mich 1991 im Beitrittsgebiet selbständig gemacht. Nun soll ich Rentenbeiträge nachzahlen, weil ich mich nicht von der Versicherungspflicht befreien ließ. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anscheinend wurde bei Ihnen erst nachträglich festgestellt, dass Sie der Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 2 SGB 6 unterliegen. Für bestimmte Personenkreise besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, doch ist hierfür stets ein Antrag zu stellen. Die Wirkung einer Befreiung erfolgt grundsätzlich ab Antragstellung.

Ein Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nur erteilt werden, wenn vorab zunächst das Vorliegen von Versicherungspflicht festgestellt wurde.

Für bestimmte Personenkreise gibt es Übergangsvorschriften (siehe Eintrag von RFn), damit bei Gesetzesänderungen auch weiterhin eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht. Nach Ihren Schilderungen sind diese Vorschriften bei Ihnen jedoch nicht einschlägig.

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2 Antworten

???am 15.07.2010 | 19:01
1991 galt noch das HwVG (falls Sie Handwerker sind). Die Rechtsgrundlage muss im Beitragsbescheid genannt werden. Also Bescheid durchlesen und falls sie fehlt, sofort Widerspruch einlegen und Rechtsgrundlagen nennen lassen.
RFnam 15.07.2010 | 19:45
WwVG ? Der Rentenversicherungsträger hat also festgestellt, dass Sie einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit nachgehen. Im Beitrittsgebiet galt bis zum 31.12.1991 das Gesetz über die Sozialversicherung (SVG-DDR) vom 28.06.1990. Die Befreiung von der Versicherungspflicht war im § 20 geregelt: § 20 SVG-DDR -Befreiung von der Versicherungspflicht- (1) In der Rentenversicherung werden Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, inner halb von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Das gilt nicht für Landwirte und für freiberufliche Künstler sowie für Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. (2) Voraussetzung für die Befreiung gemäß Absatz 1 ist, daß der Versicherte für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung hat. Gleichwertig sind die Leistungen, wenn die Beiträge für eine andere Versicherung mindestens dem Betrag entsprechen, der bei Versicherungspflicht von einem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten wäre und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbstätigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden. Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger. ------------------------------------------------------------- Ab dem 01.01.1992 galt in Deutschland das SGB VI. Darin gibt es einen § 229 : § 229 SGB VI -Auszug- Versicherungspflicht (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, 2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt. ------------------- Dann der § 231: § 231 SGB VI -Auszug- Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. ... (2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit. >Diese Befreiungsmöglichkeit wurde zu damaliger Zeit ausreichend propagiert, bis zum 31.12.1995 wurden zig tausende Befreiungsanträge gestellt. Und wenn erst jetzt festgestellt wurde, dass Sie versicherungspflichtig sind und keinen Befreiungsantrag gestellt haben, müssen Sie wohl oder übel unter Beachtung der Verjährungsfristen die Beiträge nachzahlen. ------------------------------------------------ Zum Abschluss in diesem Zusammenhang noch ein ein § zur Kenntnisnahme : § 231a SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
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