Anscheinend wurde bei Ihnen erst nachträglich festgestellt, dass Sie der Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 2 SGB 6 unterliegen. Für bestimmte Personenkreise besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, doch ist hierfür stets ein Antrag zu stellen. Die Wirkung einer Befreiung erfolgt grundsätzlich ab Antragstellung.
Ein Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nur erteilt werden, wenn vorab zunächst das Vorliegen von Versicherungspflicht festgestellt wurde.
Für bestimmte Personenkreise gibt es Übergangsvorschriften (siehe Eintrag von RFn), damit bei Gesetzesänderungen auch weiterhin eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht. Nach Ihren Schilderungen sind diese Vorschriften bei Ihnen jedoch nicht einschlägig.