Hallo Jobo,
die Versicherungspflicht als Gewerbetreibender wird grundsätzlich unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit aus bestimmten Gründen vorübergehend nicht ausgeübt wird. Zusätzlich ist aber für die Unterbrechung der Versicherungspflicht das Ruhen des Betriebes erforderlich. Für die Dauer der Unterbrechung sind Pflichtbeiträge nicht zu zahlen.
Eine Schwangerschaft und die gesetzlichen Mutterschutzfristen zählen hierbei in jedem Fall als Unterbrechungstatbestand. Eine darüber hinausgehende Unterbrechung bzw. Beitragsfreiheit muss vom Rentenversicherungsträger individuell geprüft und festgestellt werden.
Bitte teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich mit, in welcher Zeit Sie voraussichtlich keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben werden. Sie erhalten in diesem Fall eine verbindliche Rückmeldung zu Ihrem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam