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Selbstständig als EU-Rentner

von Dragon17.09.2007 | 20:37
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2 Antworten

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Ich beziehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die davor eine Erwerbsunfähigkeitsrente und davor eine Invalidenrente war (ich bin seit 1986 berentet). Ich möchte mich selbstständig machen, bekomme aber von den verschiedenen Stellen (Steuerberater, Berater der Rentenversicherung, Bekannte, Freunde)so viele verschiedene Hinweise und Auslegungen, dass mir schon angst und bange wird. Wieviel kann ich dazuverdienen (denn das ich es auf Grund meiner "alten" Rente kann, weiß ich genau)? Was heißt Hinzuverdinst ? Heißt er Einkommen aus EINNAHMEN der selbstständigen Tätigkeit oder bedeutet er Einkommen aus dem GEWINN der selbstständigen Tätigkeit? Vielen Dank im voraus. Dragon.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich gehe davon aus, dass Sie eine umgewertete Invalidenrente beziehen, die seit 1.1.92 als Erwerbsunfähigkeitsrente gilt. Ihre Hinzuverdienstgrenze liegt dann bei 350 Euro (1/7 der Bezugsgröße.

Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbstständigen Gewerbebetriebes oder Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit) ausgeübt wird.

Weist der Versicherte sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z. B. von dem zweimaligen Überschreitensrecht Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nach-gewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt.

Über die zu erwartende Einkommenshöhe soll der Betroffene Unterlagen, wie z. B. den letzten Einkommensteuerbescheid etc., vorlegen. Die Vorlage der Einkommens-teuerbescheide soll regelmäßig erfolgen. Die Nachweispflicht über die Höhe des selbstständigen Einkommens obliegt dem Rentenbezieher.

Liegt der für die Beurteilung benötigte Steuerbescheid noch nicht vor, sollte der Ver-sicherte über die Einkommenshöhe eine Erklärung abgeben und nachweisdienliche Unterlagen vorlegen.

In Betracht kommen insbesondere

- Bestätigung des Steuerberaters über die voraussichtlichen Einkünfte,

- Bestätigung von Beratungsstellen bei Berufsverbänden von Selbstständigen über das künftige Einkommen,

- eigene gewissenhafte Schätzung des Selbstständigen,

- Bestätigung des Finanzamtes, dass die angegebenen Einkünfte auch der Veranlagung der Einkommensteuervorauszahlungen zu Grunde liegen.

In diesen Fällen ist der Rentner darauf hinzuweisen, dass eine spätere Überprüfung der angenommenen Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheides erfolgen wird. Überzahlte Rentenbeträge werden zurückgefordert.

Ich rate daher dringend zu einem kurzen Schreiben an Ihren Sachbearbeiter, der für Ihren Rentenvorgang verantwortlich ist. Lassen Sie sich die Hinzuverdienstgrenze schriftlich bestätigten.

1 Antworten

Silvieam 18.09.2007 | 06:53
Machen Sie am Besten eine schriftliche Anfrage an Ihren Rentenversicherungsträger (unter Angabe der Rentenversicherungsnummer). Dann erhalten Sie auf Ihre Anfrage eine schriftliche Antwort und haben etwas in der Hand. Die Hinweise eines Steuerberaters o.ä. mögen zwar ggf. hilfreich sein; hier trägt die Entscheidung jedoch die Rentenversicherung. Wenn ich mich recht erinnere, haben zwar auch sie eine max. Hinzuverdienstmöglichkeit i.H.v. 350,-€ mtl., aber ich glaube nur für Mini-Jobs. M.E. sind bei diesen "alten" EU-Renten selbständige Tätigkeiten (wenn auch nur geringfügig) nebenbei nicht möglich bzw. bewirken einen Wegfall der Rente.
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