Hallo Monika Berger,
beide Einkommensarten werden _in der Summe_ mit dem zulässigen max. Hinzuverdienst zu berücksichtigen sein. Wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bisher nur null EUR steuerrechtlichen Gewinn neben dem Minijob ergeben, ist das kein Problem für die Hinzuverdienstgrenze neben der EM-Rente.
Möglicherweise aber ein Problem, wenn es um den gemeinsamen zeitlichen Umfang der beiden ausgeübten Tätigkeiten geht - da ja nur ein Beschäftigungsumfang von weniger als 3 Std. täglich festgestellt worden ist. Auch kein Problem, wenn der zeitliche Umfang höher ausfällt und zu Lasten der eigenen (Rest)Gesundheit geht
Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag/letzten von Sozialröchler:
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Natürlich sind Sie gegenüber der DRV in der Pflicht, jede Aufnahme einer/neuen Tätigkeit mitzuteilen.
Gruß
w.