Hallo UnternehmerGeist,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Bei Bezug von Krankengeld wären Sie in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldes zuletzt rentenversicherungspflichtig waren.
Sofern dies nicht der Fall ist, dann können Sie die Versicherungspflicht beantragen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Beginn der Krankengeldzahlung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Folgetag der Antragstellung.
Die folgenden Aussagen zur Beitragshöhe und zur Beitragstragung gelten unabhängig davon, ob Sie kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtig sind.
Die Beiträge werden aus 80 vom Hundert des der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens berechnet. Das entsprechende Arbeitseinkommen belief sich nach Ihren Angaben auf 3.700 Euro, so dass sich der Rentenversicherungsbeitrag insgesamt unter Anwendung des Beitragssatzes von 18,6 % (= Wert 2018) wie folgt berechnet:
3.700 Euro x 80 % x 18,6 % = 2.960 Euro x 18,6 % = 550,56 Euro
Die Beiträge werden von Ihnen und der Krankenkasse je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen, im Übrigen von der Krankenkasse. Ich darf Ihnen diese etwas komplizierte Regelung mit einem Beispiel erläutern. Der Gesamtbeitrag wird ja aus 2.960 Euro berechnet (vergleiche vorhergehender Absatz). Sofern nun aber Ihr Krankengeld zum Beispiel nur 2.800 Euro beträgt, dann zahlen Sie nur einen Beitrag von 260,40 Euro (= 2.800 Euro x 9,3 %). Die Differenz zum Gesamtbeitrag von 550,56 Euro muss die Krankenkasse zahlen.