Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei einem Gespräch in der Beratungsstelle erhalten Sie zwar nicht direkt vor Ort eine schriftliche Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht, jedoch kann bei einem persönlichen Gespräch am besten herausgefunden werden, ob Versicherungspflicht überhaupt in Betracht kommt und ob es überhaupt notwendig ist, den Vordruck V023 auszufüllen. Ggf. hilft man Ihnen auch beim Ausfüllen der notwendigen Formulare und gibt Ihnen Auskunft über die notwendigen Unterlagen. Selbständige, die evtl. Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen, haben mehrere Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und bei der Höhe der Beitragszahlung. Bei einem Beratungsgespräch kann anhand Ihrer persönlichen Situation am besten das weitere Verfahren abgestimmt werden.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt ein, wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber beschäftigt sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. "Im Wesentlichen nur ein Auftraggeber" ist erfüllt, wenn mindestens fünf Sechstel der gesamten Einkünfte alleine aus einer Tätigkeit erzielt werden.
Bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht muss stets jeder Einzelfall betrachtet werden.
In Ihrem Fall wäre zunächst zu prüfen, ob Ihr Vermittler (Vertragspartner) als Auftraggeber anzusehen ist bzw. ob Ihre Endkunden als Auftraggeber auftreten. Dazu müssten die entsprechenden Verträge überprüft bzw. noch zusätzliche Angaben gemacht werden, bevor hier eine abschließende Antwort gegeben werden kann.
Diese Prüfung würde aber den Rahmen dieses Forums sprengen. Bitte vereinbaren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Beratungstermin, um die Frage nach der Versicherungspflicht zu klären.
Aus Ihren Angaben geht nicht eindeutig hervor, ob Sie nun Beschäftigter des Bundesministeriums bzw. als Selbständiger tätig sind. Dies könnte anhand eines Statusfeststellungsverfahrens geklärt werden.
Bei einer Beschäftigung teilen sich Arbeitgeber und Arbeinehmer die Beitragslast, sind Sie als Selbständiger tätig, müssten Sie die Beiträge alleine tragen.
Wird bei Ihnen Selbständigkeit festgestellt, kommt für Sie evtl. die Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer (auch Dozenten fallen darunter) in Frage. Die Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber ist nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer und käme daher bei Ihnen nicht in Betracht.
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