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Experten-Antwort

Selbstständige mit einem Auftraggeber 2004 bis 2009, Clearing

von clausem270713.01.2020 | 15:50
100 Ansichten
5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich, Jahrgang 1962, war von 2004 bis 2009 als sogenannter Selbstständiger mit einem Auftraggeber beschäftigt. Es wurden keine Rentenbeiträge entrichtet. Seit 2010 bis jetzt, bin ich wieder als regulärer Arbeitnehmer mit SV-Pflicht beschäftigt. Gibt es eine Clearing Möglichkeit, die Jahre 2004 bis 2009 bei der DRV nachträglich zu verbeitragen? Eventuell unter Mitwirkung meines damaligen exclusivem Auftraggebers? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, clausem2707

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo clausem2707,

eine nachträgliche Beitragszahlung für die Kalenderjahre 2004 bis 2009 ist nicht möglich.

Gegebenenfalls kann in einer persönlichen Beratung geklärt werden, ob andere Möglichkeiten für Sie in Betracht kommen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen, sofern Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zur Klärung können Sie telefonisch oder online einen Termin bei Ihrer Beratungsstelle vereinbaren.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo clausem2707,

eine nachträgliche Beitragszahlung für die Kalenderjahre 2004 bis 2009 ist nicht möglich.

Gegebenenfalls kann in einer persönlichen Beratung geklärt werden, ob andere Möglichkeiten für Sie in Betracht kommen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen, sofern Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zur Klärung können Sie telefonisch oder online einen Termin bei Ihrer Beratungsstelle vereinbaren.

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3 Antworten

Selbständigam 13.01.2020 | 15:54
Klare Antwort: Nein. Damals hätten Sie beantragen können, Pflichtbeiträge zu zahlen. Nachholen ist nicht möglich!
Allgemeinam 13.01.2020 | 19:10
scheinselbständigkeit.de Googeln Sie. Hallo DRV, ist man mit nur 1 Auftraggeber selbstständig? Kann die DRV oder der Scheinselbständige nicht Beiträge einfordern. Danke
-am 14.01.2020 | 15:06
Hallo Allgemein, zuerst müsste man prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit (= eigentlich ein Beschäftigungsverhältnis) oder eine tatsächliche Selbständigkeit vorliegt. Beim Vorliegen einer Selbständigkeit, kann gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI eine Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber entstehen. Beitragsansprüche verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Damit sind die Beiträge von 2004 bis 2009 grundsätzlich verjährt. Ob man in diesem Einzelfall einen Vorsatz unterstellen könnte und somit die Beiträge noch nicht verjährt wären, können wir im Rahmen dieses Forums jedoch nicht prüfen. Hierzu müsste der zuständige Rentenversicherungsträger kontaktiert werden.
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