Wie bereits von „W*lfgang“ geraten, sollte sich Ihr Mann unbedingt und schnellstmöglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle informieren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.
Hier kann dann auch konkret erörtert werden, ob für die Zukunft ein Antrag auf Pflichtversicherung gestellt werden sollte, weil eventuell nur so der Erwerbsminderungsschutz aufrecht erhalten werden kann oder aber weil ein zulagengeförderter zusätzlicher privater Altersvorsorgevertrag besteht. Eventuell müsste in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob die Beiträge tatsächlich zu erstatten sind, oder ob ein schutzwürdiges Vertrauen auf die entrichteten Pflichtbeiträge besteht. Sollte das nicht der Fall sein, wäre auch zu prüfen, ob gemäß § 202 SGB VI zumindest freiwillige Beiträge für den Erstattungszeitraum entrichtet werden sollten, z.B. um gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI den Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten.