Hallo Cembalo,
den Ausführungen von „7“ stimmen wir zu. Nutzen Sie die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe, um Ihre individuelle Situation abzuklären.
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Hallo Cembalo,
den Ausführungen von „7“ stimmen wir zu. Nutzen Sie die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe, um Ihre individuelle Situation abzuklären.
(ISRV:NI:AGHZVG 1/2015 3): R5.2.7 >>>>(SGB VI § 96a R5.2.7).wenn Sie aus der RAA schon rauskopieren, dann lassen Sie doch bitte die Links weg oder verweisen direkt per Link auf die RAA [Stichwort lesefluss] 1.) Wenn Sie bei der Überprüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen zum Nachweis Ihres Gewinns den Steuerbescheid einreichen, wird der Rentenversicherungsträger den dort ausgewiesenen Gewinn auf einen monatlichen Betrag "pauschalisieren", das heißt, dass der Gewinn durch die Anzahl der Monate geteilt wird, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Derzeit bedeutet das, sofern ein Jahresgewinn von nicht mehr als 5.400,- EUR ermittelt wird, sie keinen großen Aufwand betreiben müssen, denn 5400 ./. 12 = 450,- 2.) Sollte der Gewinn höher ausfallen als die pauschalisierten 450,- EUR monatlich, KÖNNEN Sie natürlich eine monatliche Gewinnaufstellung dem Rentenversicherungsträger übermitteln um somit vom eine monatliche Feststellung der Teilrente herleiten als auch vom Überschreitensrecht gebrauch zu machen, jedoch ist auch hier Vorsicht geboten. Es gibt Konstellationen [abhängig von der Höhe des (Jahres-/Monats-)Gewinn und abhängig von der (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen der Teilrente) in dem eine über die Jahres-Geringfügigkeitsgrenze pauschalisertes Einkommen günstiger ist als ein monatlich nachgewiesenes, insbesondere dann, wenn bspw. unterm Jahresstrich die Inkaufnahme der Erwerbsminderungsrente in Höhe von drei Vierteln durch die Pauschaliserung zu mehr Rente führt, als die Individuelle Betrachtungsweise, die dann ggf. zu Nullrenten, Renten in Höhe eines Viertels und/oder in Höhe von der Hälfte der Rente führt. Hier lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in die Anlage 19/21 des Rentenbescheides, aus der Sie die Hinzuverdienstgrenzen der Teilrenten entnehmen können.
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