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Experten-Antwort

selständig mit ruhender unbefristeter EM-Rente

von cembalo10.09.2015 | 13:57
1016 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, bin selbständig (Psych.Therap. Praxis, ohne weitere Mitarbeiter) und erhalte eine unbefr. EM, die allerdings ruht, da ich die Hinzuverdienstgrenze überschreite. (Ich arbeite aus finanz. Gründen, da meine EM sehr niedrig ist. Ich arbeite eine Stunde, ruhe 1 Stunde, sehe einen Patienten, brauche dann wieder eine Ruhezeit...). Nun falle ich immer wieder ganz aus, weil ich z.B. stationär im Krankenhaus bin oder es mir sehr schlecht geht, so dass ich Behandlungen aussetzen muß. Meine EM wurde mir nur nachbezahlt für einen Monat, den ich dauerhaft in stationärer Behandlung war. Für Monate, die ich gesundheitsbedingt nicht gearbeitet habe - auch schon wieder 2 Monate in 2014 - erhielt ich keine Auszahlung. Die DRV hat einfach meinen Jahresverdienst durch 12 Monate geteilt und kam zum Ergebnis, dass durchschnittlich die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Ist das korrekt? In der Beratung erhielt ich eine etwas andere Auskunft und hatte mcih danach gerichtet.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Cembalo,

den Ausführungen von „7“ stimmen wir zu. Nutzen Sie die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe, um Ihre individuelle Situation abzuklären.

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2 Antworten

Jokeram 10.09.2015 | 14:24
Ja, das ist korrekt. Beantragen Versicherte, das Arbeitseinkommen monatlich nachzuweisen, ist wie folgt zu differenzieren [>>](ISRV:NI:AGHZVG 1/2015 3): Ermitteln selbstständig Tätige ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs gem. § 4 Abs. 1, 5 EStG, kann ein monatliches Arbeitseinkommen nicht nachgewiesen werden. In diesen Fällen wird das monatliche Einkommen ermittelt, in dem das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird (pauschalierend). Ermitteln selbstständig Tätige ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und weisen sie den Gewinn monatlich nach, wird der monatlich nachgewiesene Gewinn als Hinzuverdienst berücksichtigt. Siehe dazu auch R5.2.7 >>>>(SGB VI § 96a R5.2.7). Eine generelle Hinweispflicht der RV-Träger auf die Möglichkeit des monatlichen Nachweises besteht nicht.
7am 10.09.2015 | 15:52
Zitat von Joker anzeigenausblenden
(ISRV:NI:AGHZVG 1/2015 3): R5.2.7 >>>>(SGB VI § 96a R5.2.7).
wenn Sie aus der RAA schon rauskopieren, dann lassen Sie doch bitte die Links weg oder verweisen direkt per Link auf die RAA [Stichwort lesefluss] 1.) Wenn Sie bei der Überprüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen zum Nachweis Ihres Gewinns den Steuerbescheid einreichen, wird der Rentenversicherungsträger den dort ausgewiesenen Gewinn auf einen monatlichen Betrag "pauschalisieren", das heißt, dass der Gewinn durch die Anzahl der Monate geteilt wird, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Derzeit bedeutet das, sofern ein Jahresgewinn von nicht mehr als 5.400,- EUR ermittelt wird, sie keinen großen Aufwand betreiben müssen, denn 5400 ./. 12 = 450,- 2.) Sollte der Gewinn höher ausfallen als die pauschalisierten 450,- EUR monatlich, KÖNNEN Sie natürlich eine monatliche Gewinnaufstellung dem Rentenversicherungsträger übermitteln um somit vom eine monatliche Feststellung der Teilrente herleiten als auch vom Überschreitensrecht gebrauch zu machen, jedoch ist auch hier Vorsicht geboten. Es gibt Konstellationen [abhängig von der Höhe des (Jahres-/Monats-)Gewinn und abhängig von der (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen der Teilrente) in dem eine über die Jahres-Geringfügigkeitsgrenze pauschalisertes Einkommen günstiger ist als ein monatlich nachgewiesenes, insbesondere dann, wenn bspw. unterm Jahresstrich die Inkaufnahme der Erwerbsminderungsrente in Höhe von drei Vierteln durch die Pauschaliserung zu mehr Rente führt, als die Individuelle Betrachtungsweise, die dann ggf. zu Nullrenten, Renten in Höhe eines Viertels und/oder in Höhe von der Hälfte der Rente führt. Hier lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in die Anlage 19/21 des Rentenbescheides, aus der Sie die Hinzuverdienstgrenzen der Teilrenten entnehmen können.
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