Hallo mi-wi,
nach §11Abs.2 des SGB2 können Beiträge zur Riestrente bis zum Mindesteigenbeitrag nach §86 des Einkommensteuergesetzes vom Einkommen abgesetzt werden. Der Mindesteigenbeitrag zur Riesterrente nach § 86 Einkommensteueregesetz beträgt 60,-EUR im Jahr wenn nur Arbeitslosengeld 2 im Vorjahr bezogen wurde, ansonsten 4% des vorjährigen Bruttoeinkommens.
Über die Verfahrensweise kann ich keine Auskunft geben, da dies Sache der ARGE ist. Bitte sprechen Sie hierüber mit Ihrer zuständigen ARGE.