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SGB IX §14

von Winfrid19.07.2008 | 17:14
1153 Ansichten
3 Antworten

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Hallo Liebe Experten, muß ein Antrag zum Teilhaben am Arbeitsleben bei der DRV innerhalb 3 Wochen bearbeitet sein oder von dieser an andere zuständige Behörden oder Ämter weitergeleitet werden ? Werde aus dem § 14 des SGB IX nicht richtig schlau. DANKE für die Hilfe

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Winfrid,

wenn ein Reha-Antrag eingeht, dann hat der Leistungsträger grundsätzlich 14 Tage Zeit um zu überprüfen, ob er für diese Rehaleistung zuständig ist. Sollte er zuständig sein, hängt die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer davon ab, ob für die Entscheidung über den Antrag ein Gutachten erforderlich ist oder nicht. Sofern KEIN Gutachten erforderlich ist, muss der Leistungsträger innerhalb von 3 Wochen nach EIngang des Antrags entscheiden. Wenn jedoch ein Gutachten erforderlich ist, muss die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen dieses Gutachtens getroffen werden.

2 Antworten

Rosannaam 20.07.2008 | 14:50
Den 1. von mir verfaßten Absatz muß ich berichtigen. Ich verweise hierzu auf Abs. 2 des § 14 SGB IX: "(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von DREI WOCHEN nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von ZWEI WOCHEN nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller." Ich hatte mich bezüglich der Bearbeitungsdauer bisher noch nicht so befaßt....
Rosannaam 20.07.2008 | 14:43
"...innerhalb 3 Wochen bearbeitet sein." Nein, ist in den meisten Fällen nicht möglich. "...von dieser an andere zuständige Behörden oder Ämter weitergeleitet werden" Ja, innerhalb von 14 Tagen.
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