Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Magda,
wie Sie den Beiträgen von Schade und Rentenfachmann entnehmen konnten, gibt es eine Ausnahmeregelung.
Grundsätzlich kann der Schutz wegen Erwerbsminderung in der gRV nur durch Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrecht erhalten werden. Beachten Sie hierzu den Beitrag von Rentenfachmann. Als Selbständiger haben Sie in diesem Zusammenhang nur die eingeschränkte Möglichkeit zwischen dem Regelbeitrag (während der ersten drei Jahr halber Regelbeitrag) und der eingekommensgerechten Beitragszahlung zu wählen.
Für einige Personen gibt es allerdings eine Übergangsvorschrift, die im Beitrag von Schade angeklungen ist. Mit freiwilliger Beitragszahlung können diejenigen Personen Ihren EM-Anspruch aufrecht erhalten, die vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben ( z.B. 5 Jahre mit Beiträgen). Zusätzlich muß dann ab dem 01.01.1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein.
Um diese Sachverhalte abprüfen zu können, empfehlen wir Ihnen sich mit einer Beratungsstelle der DRV in Verbindung zu setzen.
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Hallo magda,
ergänzend zu unserer Post möchten wir noch folgendes anmerken:
Die Wahl zwischen einer Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 Abs.2) oder freiwilliger Versicherung haben Sie nur wenn Sie tatsächlich als Selbständige tätig sind.
Grundsätzlich sind ja die meisten Selbständigen in Deutschland nicht verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Einige besondere Personengruppe möchte der Gesetzgeber in die Rentenversicherungspflicht einbeziehen. Diese Selbständigen sind in § 2 SGB VI genannt.
Der von Ihnen genannte Beruf als Physiotherapeut ist einer der Berufe, die unter diese Regelung fällt.
Aufgrund bestehender Vorschriften haben diese Selbständigen eine Meldepflicht. Innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie die Versicherungspflicht bei Ihrem Rententräger abklären.
Zur Klarstellung ist abschließend noch anzumerken, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Physiotherapeuten rentenversicherungspflichtig werden, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind.
Physiotherapeuten, die Ihre Tätigkeit in einer therapeutischen Lehrtätigkeit ausüben, können auch nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI versicherungpflichtig werden.
Wir empfehlen Ihnen daher sich an Ihren Rententräger zu wenden (wie im Vorbeitrag angegeben mit Vordruck V 020).
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