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Sicherung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei selbständigkeit

von magda16.03.2010 | 16:34
3748 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich war seit 1987 stets Teilzeit angestellt und bin nun seit Sommer 09 als Psychotherapeutin selbständig tätig. Nun möchte ich wissen, ob ich durch eine freiwillige Versicherung meinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente aufrechterhalten kann. Ich bin Ende 1960 geboren. Und falls ja, welcher Mindestbeitrag notwendig wäre.

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 17.03.2010 | 07:55

Hallo Magda,

wie Sie den Beiträgen von Schade und Rentenfachmann entnehmen konnten, gibt es eine Ausnahmeregelung.

Grundsätzlich kann der Schutz wegen Erwerbsminderung in der gRV nur durch Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrecht erhalten werden. Beachten Sie hierzu den Beitrag von Rentenfachmann. Als Selbständiger haben Sie in diesem Zusammenhang nur die eingeschränkte Möglichkeit zwischen dem Regelbeitrag (während der ersten drei Jahr halber Regelbeitrag) und der eingekommensgerechten Beitragszahlung zu wählen.

Für einige Personen gibt es allerdings eine Übergangsvorschrift, die im Beitrag von Schade angeklungen ist. Mit freiwilliger Beitragszahlung können diejenigen Personen Ihren EM-Anspruch aufrecht erhalten, die vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben ( z.B. 5 Jahre mit Beiträgen). Zusätzlich muß dann ab dem 01.01.1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein.

Um diese Sachverhalte abprüfen zu können, empfehlen wir Ihnen sich mit einer Beratungsstelle der DRV in Verbindung zu setzen.

Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.

Moderatoren-Antwortam 17.03.2010 | 09:47

Hallo magda,

ergänzend zu unserer Post möchten wir noch folgendes anmerken:

Die Wahl zwischen einer Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 Abs.2) oder freiwilliger Versicherung haben Sie nur wenn Sie tatsächlich als Selbständige tätig sind.

Grundsätzlich sind ja die meisten Selbständigen in Deutschland nicht verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Einige besondere Personengruppe möchte der Gesetzgeber in die Rentenversicherungspflicht einbeziehen. Diese Selbständigen sind in § 2 SGB VI genannt.

Der von Ihnen genannte Beruf als Physiotherapeut ist einer der Berufe, die unter diese Regelung fällt.

Aufgrund bestehender Vorschriften haben diese Selbständigen eine Meldepflicht. Innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie die Versicherungspflicht bei Ihrem Rententräger abklären.

Zur Klarstellung ist abschließend noch anzumerken, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Physiotherapeuten rentenversicherungspflichtig werden, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind.

Physiotherapeuten, die Ihre Tätigkeit in einer therapeutischen Lehrtätigkeit ausüben, können auch nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI versicherungpflichtig werden.

Wir empfehlen Ihnen daher sich an Ihren Rententräger zu wenden (wie im Vorbeitrag angegeben mit Vordruck V 020).

6 Antworten

Renten-Fachmannam 16.03.2010 | 16:55
Eine der wichtigstenen Voraussetzungen für eine EM-Rente ist "...in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben...". Mit freiwilligen Beiträgen ist das nicht möglich. ------------------------------------- Sie können nur einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen : § 4 SGB VI (Auszug) -- (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. -- Beitragshöhe (alte Bundesländer) wahlweise: - einkommensgerecht auf Antrag = derzeit 19,9 % vom Jahresgewinn laut dem letzten Einkommenssteuerbescheid (der Monatsbeitrag kann zwischen dem Mindestbeitrag von 79,60 EUR und dem Höchtbetrag von 1.094,50 EUR liegen), - Standard: die ersten drei Jahre halber Regelbeitrag von derzeit 254,22 EUR, danach voller Regelbeitrag von derzeit 508,45 EUR, - Höchstbeitrag von derzeit 1.094,50 EUR.
Schadeam 16.03.2010 | 17:34
Wenn Sie rst seit 1987 versichert sind, reichen freiwillige Beiträge nicht.....weil Sie dann am 31.12.1983 noch keine 5 Beitragsjahre hatten....
MADRVam 17.03.2010 | 09:48
Hallo Magda, nach §2 S.1,Nr,2 SGB VI unterliegen Sie der Versicherungspflicht. Ausnahme, wenn Sie einen Arbeitnehmer m. mehr als 400€ beschäftigen od. überwiegend auf ärztliche Anordunung tätig sind. Am besten den V 20 runterladen u. an die DRV senden. MfG
...am 17.03.2010 | 10:25
Magda ist nach eigenen Angaben Psychotherapeutin. Dieser Personenkreis fällt NICHT unter die Rentenversicheurngspflicht kraft Gesetzes, da diese Personen eigene Diagnosen stellen und somit nicht unter den Personenkreis der Pflegepersonen fallen!
Renten-Fachmannam 17.03.2010 | 12:13
Meine Ausführungen vom 16.03.2010 sind auch auf "PSYCHOtherapeutin" zugeschnitten.
rentenprofi J.S. Gentenam 18.03.2010 | 20:04
auweia , lieber "experte"von der rentenversicherung. seit wann sind psychotherapeuten versicherungspflichtig ? Hallo magda, ob eine antragspflichtversicherung oder andere wege sinnvoll ist bzw. sind , sollten Sie in einem persönlichen Gespräch mit einem unabhängigen fachmann klären. gehen sie ruhig vorher zur kostenlosen beratung bei der rentenversicherung und dann investieren sie lieber ein paar euro....angesichts einer sehr weit reichenden entscheidung !! freiwllige versicherung dürfte angesichts ihres alters u. Ihrer Angaben nicht viel bzw. garnichts bringen in bezug auf den schutz gegen erwerbsminderung.
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