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Zur Experten-Antwort springenHallo Robert Bosch,
sofern Sie sich auf die hochgerechnete Regelaltersrente beziehen, die Sie mit 65 Jahren und 8 Monaten beziehen werden, vorausgesetzt Sie gehören dem Geburtsjahrgang 1954 an, können wir Ihnen von hier aus sagen, dass wir diese so berechnet haben, als hätten Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch Beiträge wie im Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Erstellung der Renteninformation eingezahlt. Sollten Sie also planen, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist diese Berechnung hinfällig.
Mit 63 Jahren könnten Sie in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen allerdings mit einem Abschlag von 9,6 %, sofern Sie dem Geburtsjahrgang 1954 angehören.
In dieser Rentenberechnung werden alle bis zum 63. Lebensjahr zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. Um diesen Abschlag von 9,6 % ganz oder teilweise zu umgehen, kann eine Einmalzahlung zur Rentenversicherung geleistet werden. Wie hoch diese Zahlung im Einzelfall ist, können Sie auf Antrag erfahren. Der Antrag gemäß § 187a Sozialgesetzbuch VI wird in unseren Beratungsstellen aufgenommen.
Sollten Sie also, die in der Renteninformation angegebene Höhe der Regelaltersrente anstreben, wären Einzahlungen (Pflichtbeiträge) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich (65 Jahre und 8 Monate bei Geburtsjahrgang 1954).
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