Ein Anspruch auf Altersrente aus gesundheitlichen Gründen besteht nur, wenn "50% Schwerbehinderung" vorliegen und 35 anrechenbare Jahre vorhanden sind. Der Abschlag der Erwerbsminderungsrente und Altersrente wegen Schwerbehinderung ist grundsätzlich gleich, da jeweils das 65. Lebensjahr zu Grunde gelegt wird.
Es gibt jedoch für Erwerbsminderungsrenten eine Ausnahmeregelung, wenn 40 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen, wird nach dem 63. Lebensjahr kein Abschlag mehr berechnet (vgl. § 77 Abs. 4 SGB VI).