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Experten-Antwort

Sicherung von Anspruch auf Witwenrente für Geschiedene

von Christiane Hengst27.12.2011 | 12:35
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Schwiegermutter (75, ) wurde 1979 in der damaligen DDR geschieden. Ihr Ex-Mann verstarb vier Jahre später, sein Rentenkonto wurde nie geklärt. Nach momentaner Rechtssprechung steht meiner Schwiegermutter keine Witwenrente zu, da ihre Scheidung zwei Jahre nach dem derzeit gültigen Stichtag liegt. Es scheint allerdings Aktivitäten verschiedener Organisationen zu geben, diese Stichtagregelung zu "kippen". Für den Fall, dass dies passiert: Was kann meine Schwiegermutter tun, um diesen dann möglicherweise entstehenden Anspruch zu wahren? Durch die bevorstehende Vernichtung aller alten Lohnunterlagen etc. hat sie nach dem 31.12.2011 ja keine Möglichkeit mehr, das Rentenkonto ihres Ex-Mannes klären zu lassen. Sollte sie pro forma die Witwenrente beantragen? Oder einen Antrag stellen, dass die Unterlagen ihres Ex-Mannes nicht vernichtet werden? Chris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Hengst,

die Vorschrift des § 243a Sozialgesetzbuch 6 (SGB 6) schließt Geschiedene, deren nachehelicher Unterhalt sich nach dem Recht des Beitrittsgebiets beurteilt (Art. 234 § 5 EGBGB) von Ansprüchen nach § 243 SGB 6 aus und verweist sie auf Ansprüche aus eigener Versicherung, das heißt auf Ansprüche aus den selbst zurückgelegten Zeiten, da regelmäßig auch ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.

Die Leistung einer Unterhaltsrente, die nach dem Recht im Beitrittsgebiet bei einer gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung möglich war, ist im SGB 6 nicht vorgesehen.

Als scheidungsspezifische Leistung kann den Betroffenen lediglich die Erziehungsrente nach § 47 SGB 6 gezahlt werden, die in diesen Fällen auch zustehen soll, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden ist.

Ansonsten kann ich nur auf dei Beiträge von "oder so" und "uuuups" verweisen, nach derzeitigem Stand ist eine Änderung dieser Vorschriften nicht zu erwarten.

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2 Antworten

oder soam 27.12.2011 | 15:56
Da sind wahrscheinlich wieder ein paar sog. 'Rentenberater' unterwegs, die mit der bevorstehenden Aktenvernichtung versuchen 'Geld zu machen'. Die Rechtslage der §§ 243 und 243a SGB VI ist eindeutig, vom BSG mehrfach bestätigt und vom BVerfG nie zur Entscheidung angenommen worden. Das liegt an der grds. unterschiedlichen Entwicklung des Scheidungs- und Scheidungsfolgesachenrechts der damals bestehenden beiden Staats- und Rechtssysteme. Während im Westen damals (meist) die klassische Einverdienerehe (Mann: Lohn und Brot, Frau: Hausfrau und Kindererziehung) bestand haben im Osten beide Ehegatten gleichberechtigt zum Gelingen des AuB-Paradieses beigetragen und somit keine Anwartschaftsverluste in der Versorgung erlitten ;-)
Uuuuupsam 27.12.2011 | 21:57
Nichts. Sie hat keinen Anspruch. Es würde hier zu weit führen, das näher zu erläutern, zumal es eine rein hypothetische Diskussion wäre. Der Antrag würde postwendend und ohne Klärung des Versicherungskontos negativ beschieden. Wozu sollte man ein Konto mühsam klären, aus dem bereits dem Grunde nach gar kein Anspruch besteht. Das können Sie gerne tun, jedoch nicht bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei den damaligen Arbeitgebern und Nachfolge-Betrieben oder Archivierungsgesellschaften dürfte das ein teurer "Spaß" für sie werden. Derartige privaten Nachforschungen werden vermutlich wegen des hohen logistischen und personellen Aufwands unabhängig vom Rechercheergebnis mit erheblichen Kosten verbunden sein. Nach dem 31.12.2011 besteht keine Auskunftspflicht mehr. Wenn man bei den Betrieben dennoch einen Mitarbeiter ins Archiv schickt, müssen sie diese Dienstleistung vermutlich schon finanziell vergüten, auch wenn der dann nichts findet. Ob die Auskunftserteilung an eine geschiedene Ehefrau aus Datenschutzgründen überhaupt zulässig wäre, ist mir nicht bekannt.
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