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Siemens Betriebsrente

von teddytante04.06.2009 | 17:13
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Vielleicht gibt es jemanden in ähnlicher Situation, der uns da Auskunft geben kann?! Mein Mann hat bei Siemens gelernt und anschließend, bis 1980, dort auch gearbeitet, insgesamt ohne Lehrzeit 10 1/2 Jahre. Nun hat man ihm bei der Siemens Pensionskassen die Auskunft gegeben, daß er keinen Anspruch auf Betriebsrente hat, da er vor seinem Weggang keine 35 Jahre alt war. Müssen wir das jetzt so hinnehmen oder gibt es einen Weg, doch noch die Betriebsrente zu beantragen? Für gute Tipps wäre ich sehr dankbar.

2 Antworten

Unbekanntam 04.06.2009 | 18:57
Hallo, ich bin kein 100% Fachmann, aber meines Erachtens nach müssen Sie es so hinnehmen. Vor allem Verständnis habe ich für Ihre Situtation nicht. Wo waren Sie jahrelang? Damals haben Sie sich keine Gedanken gemacht. Heute auf einmal finden Sie alles unfair. Schauen wir uns dazu den § 30f BetrVAG Gesetz an. Dieser besagt, dass bei Versorungszusagen, die vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind die Anwartschaft erst unverfallbar ist, wenn mindestens das 35 Lebensjahr vollendet war UND die eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bestand hat. (1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 1. mindestens zehn Jahre oder 2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat ; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung. (2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
ERARABACI selmaam 09.06.2009 | 12:27
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