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Zur Experten-Antwort springenHallo Johannes,
die Krankenkasse ist berechtigt, bei laufender Krankengeldzahlung auf Stellung eines Rehabilitationsantrages zu bestehen. Sollte dieser Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist seitens des Versicherten nachgekommen werden, ist die Krankenkasse berechtigt, die Krankengeldzahlung einzustellen.
Sofern die Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag erfolgt, werden Sie vom Rentenversicherungsträger aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen. Das Datum des Rehabilitationsantrags ist für den Rentenantrag maßgebend.
Wird dem Rentenantrag rückwirkend stattgegeben, ergibt sich eine Nachzahlung, die im Rahmen eines Erstattungsanspruches der Krankenkasse angeboten wird. Diese kann Forderungen auf die Nachzahlung nur für den Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wurde und auch nur bis zur Rentenhöhe geltend machen.
Differenzbeträge werden nicht vom Versicherten seitens der Krankenkasse zurückgefordert.
Bezüglich der geplanten Arbeitsaufnahme sollten Sie ggf. mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären, ob Sie seitens der Rentenversicherung Hilfen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten können.
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