Urlaubsvergütungen sind lohnsteuerpflichtige Beträge und somit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sie sind als einmalige Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig (§14 SGB IV). Der Bezug einer Knappschaftsausgleichsleistung stellt keine Vollrente wegen Alters dar. Nur dann wäre Versicherungsfreiheit nach §5 SGB VI erfüllt. Die Beitragstragung (§168(3) SGB VI) erfolgt also von Ihnen und dem Arbeitgeber.