Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie Umwandlung in eine nachfolgende Altersrente erfolgt auf Antrag mit den üblichen Fristen. Nur bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Versicherte kurz vor Rentenbeginn durch den Rentenversicherungsträger angeschrieben.
Hallo frog7,
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten.
Werden diese Beiträge erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall (z.B. Altersrente) angerechnet werden.
Die Zuschläge an Entgeltpunkten aufgrund eines Ausgleiches einer möglichen Rentenminderung werden immer in voller Höhe berücksichtigt. Die Beiträge sind rechtswirksam geleistet, auch wenn es nicht zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gekommen ist oder eine andere als ursprünglich geplante Rente in Anspruch genommen wird.
Lesen Sie mal den Text richtig. Im Text steht sowohl die EMR und die Überlegung, ob es besser wäre, - also trotz EMR - bis 67 weiterzuarbeiten.... Wenn er doch bis 67 arbeiten könnte, stellt sich die Frage, wie es überhaupt zur Erwerbsminderungsrente kommen konnte.Lesen Sie bitte den esen Satz mal ganz in Ruhe: "Vom Arbeitgeber wurde im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ..." Ein Aufhebungsvertrag lässt die Tätigkeit schon vor dem 67. Lebensjahr plötzlich zum Ende kommen. Also nix mit "bis 67 arbeiten könnte".
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