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Experten-Antwort

Sonderzahlung zur Minderung eines Rentenabschlags

von frog717.01.2021 | 13:27
125 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Vom Arbeitgeber wurde im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Einmalzahlung zum Ausgleich eines Rentabschlags von 14,4% direkt an die Rentenversicherung gezahlt. Jetzt ist aber unerwartet die volle Erwerbsminderung eingetreten. Da die Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend gewährt wurde, gibt es hier einen Abschlag von 10,8%. Normal wäre die Betroffene mit 63 Jahren in die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte gegangen und dann eben ohne Abschlag. Was passiert jetzt aber mit der Sonderzahlung? Verpufft diese, oder wird sie nur mit dem Unterschiedsbetrag von 3,6% angerechnet? Oder ist es hier tatsächlich besser bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren zu warten, dann müsste der Betrag ja vollumfänglich obendrauf kommen? Außerdem noch die Frage, muss man die Umwandlung der unbefristeten Erwerbsminderungrente in eine Regelaltersrente selbst beantragen, und sind hier Fristen einzuhalten? Grüße, frog7

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 18.01.2021 | 16:24

Die Umwandlung in eine nachfolgende Altersrente erfolgt auf Antrag mit den üblichen Fristen. Nur bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Versicherte kurz vor Rentenbeginn durch den Rentenversicherungsträger angeschrieben.

Experten-Antwortam 18.01.2021 | 16:21

Hallo frog7,

bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten.

Werden diese Beiträge erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall (z.B. Altersrente) angerechnet werden.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten aufgrund eines Ausgleiches einer möglichen Rentenminderung werden immer in voller Höhe berücksichtigt. Die Beiträge sind rechtswirksam geleistet, auch wenn es nicht zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gekommen ist oder eine andere als ursprünglich geplante Rente in Anspruch genommen wird.

5 Antworten

???am 19.01.2021 | 06:25
Ist doch eigentlich unerheblich? Wenn er doch bis 67 arbeiten könnte, stellt sich die Frage, wie es überhaupt zur Erwerbsminderungsrente kommen konnte.
senf-dazuam 19.01.2021 | 08:37
Lesen Sie bitte den esen Satz mal ganz in Ruhe: "Vom Arbeitgeber wurde im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ..." Ein Aufhebungsvertrag lässt die Tätigkeit schon vor dem 67. Lebensjahr plötzlich zum Ende kommen. Also nix mit "bis 67 arbeiten könnte".
???am 19.01.2021 | 09:48
... Wenn er doch bis 67 arbeiten könnte, stellt sich die Frage, wie es überhaupt zur Erwerbsminderungsrente kommen konnte.
Lesen Sie bitte den esen Satz mal ganz in Ruhe: "Vom Arbeitgeber wurde im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ..." Ein Aufhebungsvertrag lässt die Tätigkeit schon vor dem 67. Lebensjahr plötzlich zum Ende kommen. Also nix mit "bis 67 arbeiten könnte".
Lesen Sie mal den Text richtig. Im Text steht sowohl die EMR und die Überlegung, ob es besser wäre, - also trotz EMR - bis 67 weiterzuarbeiten.
frog7am 19.01.2021 | 13:42
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe deshalb den Beitrag in das Forum gestellt, weil ich von der DRV verschiedene Auskünfte erhalten habe. Wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann kann die Versicherte die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren in Anspruch nehmen und sie verliert nichts dabei und muss nicht bie zur Regelaltersgrenze warten. Ist das so richtig? Grüße, frog7
senf-dazuam 19.01.2021 | 13:56
Hallo frog7, da die Einmalzahlung erst nach dem Tag erfolgte, der als Stichtag der Erwerbsminderung definiert wurde, können diese EP keine Auswirkung auf die EM-REnte haben. Eine anschließende Altersrente wird allerdings dadurch erhöht. Falls nicht aktiv eine besondere Altersrente (zB ab 63 oder für schwerbehinderte Menschen) beantragt wird, erfolgt dann spätestens zum 67. automatisch der Wechsel in die Regelaltersrente.
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