Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Heiner,
zur Frage der Rentenversicherungspflicht kann ich dem User „Die Farbe Schwarz“ zustimmen. Die Einschränkung „Die Rente wird durch die gezahlten Beiträge nicht nachträglich höher“ soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass hier keine rückwirkende Rentenerhöhung stattfindet. Gleichwohl werden die nach Rentenbeginn gezahlten Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt - allerdings erst (erstmalig) zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersrente und anschließend (soweit auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden) jeweils zu 01.07. des Folgejahres.
Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung besteht aber aus meiner Sicht (auch) erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Zur abschließenden Klärung dieser Frage muss ich Sie allerdings an Ihre zuständige Arbeitsagentur verweisen.
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