Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWenden Sie sich zunächst an die Stelle, die die Berechnung (Abzüge) berechnet haben (Steuerberater etc.) und erläutern denen was Sie hier erfahren haben.
Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet außerhalb der Betriebsprüfung die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie sollten sich daher bezüglich Ihrer Problematik an die Krankenkasse wenden, an die die Beiträge abgeführt wurden.
Grundsätzlich gilt folgendes:
1. Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sind unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
2.In der Krankenversicherung sind Personen versicherungsfrei, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt in der Pflege- und der Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungsfreiheit gilt ebenfalls für Studenten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Für sie besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
Diese Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus, wobei hier aber wieder eine bestehende Familienversicherung vorrangig wäre.
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