Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, jedoch nicht in Form des Arbeitslosengeldes II, sondern in Form des sogenannten Sozialgeldes.
Beim Bezug von Sozialgeld besteht keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI.
Als Folge liegt keine rentenrechtliche Zeit im Sinne der Rentenversicherung vor.
Es entsteht eine "echte Lücke" im Versicherungsverlauf
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