Die mündliche Verhandlung ist öffentlich und dient der Unterrichtung der übrigen Richter/ehrenamtlichen Richter und der Beteiligten sowie der Öffentlichkeit.
Allgemein kann zum Ausschluss der Öffentlichkeit gesagt werden:
Die Öffentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, sofern durch die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt würden und soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Ist eine den Beteiligten hinreichend schonende Diskussion über sozialmedizinische Daten gewährleistet, muss das Interesse der Allgemeinheit an der Öffentlichkeit regelmäßig höher eingeschätzt werden als das Interesse des Beteiligten am Ausschluss der Öffentlichkeit.