Grundsätzlich entscheidet der Rentenversicherungsträger (also der Jurist in Zusammenarbeit mit der Ärztin/dem Arzt der Rentenversicherung) in "freier Beweiswürdigung". Das bedeutet, dass er an die Einschätzungen des Gutachters nicht gebunden ist und durchaus zu einem anderen Schluss kommen kann.
Allerdings beurteilen die Entscheidungsträger das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Erwerbsminderung natürlich nicht willkürlich.
Das aber der Beurteilung des Gutachters nicht daran gefolgt werden kann, kann daran liegen, dass das erstellte Gutachten nicht die einzige med. Unterlage ist, die herangezogen wird und evtl. andere med. Unterlagen (bzgl. derselben Leiden) den Rentenversicherungsträger zu einem entweder gänzlich anderem oder zumindest leicht abweichenden Ergebnis gelangen lassen.
Weiterhin kann der Rentenversicherung zu einer anderen Beurteilung kommen, wenn das Gutachten nicht auf sämtliche zu berücksichtigende Leiden eingeht bzw. nicht eingehen kann. Letztere Fall ist jedoch eigentlich bei Ihrem Mann eher auszuschließen, da lt. Aussage des Gutachters der Untersuchungsbefund zu 100% mit den bestehenden Leiden überein stimmt.
Letztlich bleibt Ihnen daher aber nichts anderes übrig, als den Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers abzuwarten, da der Gutachter nicht die erforderliche Entscheidungsbefugnis hat.