Sozialmedizinische Gutachten, die der Rentenversicherungsträger als Grundlage für seine Entscheidungen erstellt, enthalten stets auch eine Aussage über die Dauer einer vorliegenden Erwerbsminderung. Kann zum Zeitpunkt der Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden, wird i.d.R. ein Datum über die zeitliche Begrenzung der geminderten Erwerbsfähigkeit angegeben. Kann im Gutachten bereits ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen erkannt werden, gilt diese Einschätzung des sozialmedizinischen Dienstes grundsätzlich unbegrenzt weiter.