Hallo Karl,
die nachträgliche Zahlung einer Altersrente im Rahmen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches könnte nur vom Versicherten selber wegen des unterlassenen Hinweises durch den RV-Träger auf die mögliche Beantragung geltend gemacht werden. Dieses Recht geht nicht auf die Witwe über.
§ 59 SGB I regelt eindeutig, dass Ansprüche, die nicht bereits zu Lebzeiten geltend gemacht wurden oder zu denen ein Verwaltungsverfahren anhängig war, mit dem Tod des Berechtigten enden.