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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch durch Witwe

von Karl13.05.2009 | 11:15
1093 Ansichten
2 Antworten

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Kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (Versicherter hätte eindeutig Anspruch auf Altersrente gehabt; Hinweispflicht nach §115 Abs. 6 ist unterblieben, da maßgebendes Alter bereits 1992 erreicht) auch noch von der Witwe geltend gemacht werden, so dass -zumindest im Rahmen der 4J Verjährung- der Anspruch des Versicherten nachgezahlt werden kann (für die Zukunft gibt es ja Wiwenrente). Kern der Frage also: Herstellungsanspruch durch Witwe möglich oder nur höchst persönliches Recht, das der Versicherte zu lebzeiten hätte geltend machen müssen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Karl,

die nachträgliche Zahlung einer Altersrente im Rahmen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches könnte nur vom Versicherten selber wegen des unterlassenen Hinweises durch den RV-Träger auf die mögliche Beantragung geltend gemacht werden. Dieses Recht geht nicht auf die Witwe über.

§ 59 SGB I regelt eindeutig, dass Ansprüche, die nicht bereits zu Lebzeiten geltend gemacht wurden oder zu denen ein Verwaltungsverfahren anhängig war, mit dem Tod des Berechtigten enden.

1 Antworten

Wolfgangam 14.05.2009 | 09:37
"Eine Rechtsnachfolge kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich erst nach dem Tode des Berechtigten herausstellt, dass diesem ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einzuräumen gewesen wäre. Es liegt in diesem Fall kein anhängiges Verwaltungsverfahren vor." http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
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