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sozialversicherungen

von tm13.08.2007 | 10:38
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Große Verwirrung herrscht bei dem Thema, wie bei den Sozialversicherungen (KV/RV) vorgegangen wird, wenn man als Ganztagsangestellter nebenberuflich ein Unternehmen aufbaut. 1) Die einen sagen, die Sozialversicherungsträger schauen danach, wo der erwerbsmäßige Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt ist; also: ist man hauptsächlich Angestellter, bleibt man pflichtversichert, ist man hauptsächlich Selbständiger, müsse man sich freiwillig versichern. Verglichen wird zum einen der zeitliche Umfang, zum anderen das Einkommen von beiden. 2) Die anderen sagen, wenn man Ganztagsangestellter ist, kann man gar nicht hauptberuflich selbständig sein, insofern bleibt man auf jeden Fall pflichtversichert, da könne man in dem nebenberufliche Unternehmen 1 € verdienen oder 1 Mio €, auf den Verdienst komme es nicht an. Wer hat nun Recht? gm

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo tm,

die Antwort von "Unbekannt" ist zutreffend.

Auch wir können Ihnen nur raten, sich bzgl. evtl. eintretender RV-Pflicht als Selbständiger bei der nächsten Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe der Einzelheiten zur Selbständigkeit beraten zu lassen.

Zur KV kann von uns an dieser Stelle keine Aussage getroffen werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

2 Antworten

mtam 13.08.2007 | 10:58
Bei der Prüfung sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Vorrangig prüft die KK ob Arbeitnehmer mit mehr als 400 €/mtl. beschäftigt werden. Dies spricht für eine hauptberufl. Selbständigkeit. Bei einer Beschäftigung von mehr als 18 Std/Woche spricht dies gegen eine hauptberufl. Selbständigkeit. Bildet allerdings die selbständige Tätigkeit den Haupterwerb, ist dies ein Indiz für eine hauptberufl. Selbständigkeit. Diese Regelungen sind nur für die KV und PV relevant. Bei der RV und AloV ändert sich nichts.
Unbekanntam 13.08.2007 | 12:25
Hallo tm, erst einmal müssen Sie zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung unterschieden. Die Regelungen sind nicht identisch. Bei der Rentenversicherung bleiben Sie in Ihrer Angestellten Tätigkeiten immmer rentenversicherungspflichtig, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze von € 400 überschreiten. Es spielt keine Rolle, was Sie nebenbei selbständig sind und was Sie verdienen. Für die Rentenversicherung sind das zwei verschieden Sachen. Das eine hebelt nicht das Andere aus. Es kann nun passieren, dass Sie zur Ihrer Angestellten Tätigkeit auch durch die Selbständigkeit nochmal versicherungspflichtig werden. Das Sie vielleicht schon über die Angestellten Tätigkeit pflichtig sind, spielt keine Rolle. Sollte der steuerliche Gewinn (nicht das versteuernde Einkommen ist gemeint!!!) in Ihrer Selbständigkeit bis € 400 sein, sind Sie wieder geringfügig. Sollten Sie jedoch über € 400 sein, dann kann es passieren, dass Sie pflichtig werden. Das kommt drauf an, was Sie genau beruflich machen und ob Sie Mitarbeiter haben. Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, jede Selbständigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden. Machen Sie ja nicht den Fehler, dass Sie sich hier irgendwo auf der Seite was "zusammenlesen" und für sich zu der Meinung kommen, ich bin nicht pflichtig. Da kann man sich schnell die Finger verbrennen. Vorab lesen Sie sich bitte das hier durch: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gehen Sie in die nächsten Beratungsstelle und lassen sich beraten. Im Forum ist dies vom Umfang her garnicht möglich. Bei der Krankenversicherung gibt es andere Regelungen. Auch hier mein Rat, lassen Sie sich beraten.
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