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Experten-Antwort

Sozialversicherungsbeiträge für Studenten

von Lisa02.02.2018 | 00:27
1093 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin Studentin und ich habe letztes Jahr für 2 Monate (Anfang August-Ende September) in Vollzeit gearbeitet. Vom Anfang habe ich meinem Arbeitgeber gesagt, dass ich nur bis Ende Oktober in Vollzeit arbeiten kann, weil dann das neue Semester beginnt. Wir haben ein Vertrag gemacht auf befristete Zeit, also weniger als 2 Monate. Wenn ich meine Gehaltsabrechnung bekommen habe, habe ich gesehen, dass es KV, RV, AV und PV Beiträge gezahlt sind. Ich habe im Internet rescherschiert, Studenten sollen diese Beiträge nicht zahlen, wenn sie kurzfristig beschäftight sind. Ich habe das meinem Arbeitgeber gesagt und auch die Broshure von Deutsche Rentenversicherung Webseite per e-mail geschickt. Er hat gesagt "Wir machen so was nicht". Kann man irgendwie SV-Beiträge zurückholen ? P.S.Entschuldigung für mögliche Fehler, ich bin Auslandsstudentin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lisa,

bitte wenden Sie sich zur Klärung der Beitragspflicht zu den einzelnen Versicherungszweigen an die Einzugsstelle (Krankenkasse).

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8 Antworten

Klugpuperam 02.02.2018 | 01:11
Eine kurzzeitige Beschäftigung kann als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei abgerechnet werden, sie muss es aber nicht. Für den Arbeitgeber ist die kurzfristige Beschäftigung auch nicht unbedingt günstiger (ca. 27% Abgaben gegenüber ca.23% bei "normaler" Beschäftigung). Warum die Beschäftigung nicht als studentische Aushilfe (nur Rentenversicherungsbeitrag) abgerechnet wurde, ist mir schleierhaft. Ggf. lassen sich später die Rentenversicherungsbeiträge erstatten. Aber ob das sinvoll ist, müsste man sich genauer ansehen.
Uniam 02.02.2018 | 08:49
Wenden Sie sich an die Krankenkasse, an die der Arbeitgeber damals die Beiträge entrichtet hat und schildern Sie den Sachverhalt.
W*lfgangam 02.02.2018 | 16:27
Hallo Lisa, die Rentenversicherung bieten Ihnen dafür sogar einen Vordruck für die Erstattung der 'unrechtmäßig' gezahlten/abgezogenen Beiträge an: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/5_Serv… Dieser Antrag kann von Ihnen allein gestellt werden, eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Der Antrag ist allerdings an Ihre Krankenkasse zu richten, nicht an die Rentenversicherung. Der Vordruck sieht zunächst mal sehr kompliziert aus. Hilfestellung erhalten Sie in den örtlichen Beratungsstellen DRV oder Rathaus/Versicherungsamt. Gruß w.
Lisaam 23.02.2018 | 00:03
Vielen Dank für ihre Antworte! ich war bei meiner Krankenkasse und sie haben mir gesagt, dass mein Arbeitgeber mich als SV=pflicht eingeschrieben hat. Sie haben auch gesagt, dass NUR ER dass ändern kann und ich kann damit gar nicht tun. Ich bin aber sehr traurig... Ich bin Studentin aus der Ukraine und wollte einfach ein bischen Geld in meinen Ferien verdienen. Und habe extrem viel für nichts ausgegeben. Ich finde es total unfair, dass jemand für mich entscheidet ob ich diese Sozialbeiträge zahle oder nicht.
Lisaam 23.02.2018 | 00:03
Vielen Dank für ihre Antworte! ich war bei meiner Krankenkasse und sie haben mir gesagt, dass mein Arbeitgeber mich als SV=pflicht eingeschrieben hat. Sie haben auch gesagt, dass NUR ER dass ändern kann und ich kann damit gar nicht tun. Ich bin aber sehr traurig... Ich bin Studentin aus der Ukraine und wollte einfach ein bischen Geld in meinen Ferien verdienen. Und habe extrem viel für nichts ausgegeben. Ich finde es total unfair, dass jemand für mich entscheidet ob ich diese Sozialbeiträge zahle oder nicht.
oder soam 23.02.2018 | 07:59
Zitat von Lisa anzeigenausblenden
Bedenklich, wenn im Rechtsstaat Deutschland die Anwendung bzw. Überprüfung des Sozialrechts beim Arbeitsgeber und nicht mehr beim Sozialleistungsträger bzw. der Einzugsstelle liegen soll...! Aber so sind die öffentlichen Kassen leider mittlerweile und der Rat- und Hilfesuchende bleibt allein, wenn er/sie sich nicht zu helfen weiß!
W*lfgangam 23.02.2018 | 18:38
Zitat von Lisa anzeigenausblenden
Hallo Lisa, lassen Sie sich von der Krankenkasse (KK) nicht *verarschen, diese entscheidet als Einzugsstelle zunächst allein über die Rechtmäßigkeit der Versicherungspflicht, auch nachgehend (!) - und das sicher nicht mündlich am Auskunftstresen durch 'Abwimmeln'. Die Richtigkeit der Beitragsabführung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, muss aber - wie hier - eben nicht richtig sein, deswegen gibt es die Korrekturmöglichkeiten. Füllen Sie doch den oben genannten Vordruck aus, senden ihn an die KK und legen eine Kopie des (befristeten) Arbeitsvertrags bei. Ist die schriftliche Rückantwort nicht positiv, legen Sie Widerspruch ein (üblicherweise fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung/die KK macht auf freundlich schlau, und Sie haben statt 1 Monat sogar 1 Jahr dafür Zeit). Dann geht das eine Ebene höher aus der 'AOK-Regionalklitsche' *) rauf und findet dort hoffentlich eine richtige rechtliche Bewertung, die zur Erstattung der RV-Beiträge führt. *) womit ich damit nur beispielhaft, aber keine KK im Besonderen meine! Gruß w. PS: Ich kenne diese Fälle, wo die KK 'meint', der Arbeitgeber _entscheidet allein_ und die KK meint sich *doofstellen zu müssen bzw. kommt den eigenen vorgeschriebenen Ermittlungsgrundsätzen nicht nach ...bleiben Sie hartnäckig, auch wenn es ein wenig dauert!
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