Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenBei Bezug von Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse besteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht, wenn der Versicherte im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldes zuletzt versicherungspflichtig war.
Die Beiträge werden aber nicht aus dem gezahlten Krankengeld berechnet, sondern aus 80 % des der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (= sog. Beitragsbemessungsgrundlage). Diese Beitragsbemessungsgrundlage ist mit dem derzeit gültigen Beitragssatz von 19,9 % zu multiplizieren und ergibt so den Rentenversicherungsbeitrag.
Ob Ihre Krankenkasse die richtige Beitragsbemessungsgrundlage verwendet hat, kann ich am Bildschirm natürlich nicht beurteilen. Es erscheint mir allerdings schon seltsam, wenn tatsächlich das Arbeitsentgelt von 9 Tagen für einen ganzen Monat verwendet worden wäre. Ich würde daher nochmals bei der Krankenkasse nachfragen und um Überprüfung des Rentenversicherungsbeitrags bitten.
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