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Sozialversicherungsnachweise für neuen Arbeitgeber

von user081517.10.2007 | 21:31
3758 Ansichten
6 Antworten

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Mein neuer Arbeitgeber möchte die Sozialversicherungsnachweise des laufenden sowie der letzten drei Jahre haben. Der Arbeitgeber behauptet, dass dies gesetzlich erforderlich sei. Ist dies richtig? Danke Gruß user0815

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 18.10.2007 | 07:49

Den Beiträgen von "Heinz" und "bekiss" ist nichts hinzuzufügen.

5 Antworten

Heinzam 17.10.2007 | 22:47
Die Reglung ist mir nicht bekannt. Ihr neuer Arbeitgeber benötigt lediglich zur Anmeldung bei den Sozialversicherungen Ihre Versicherungsnummer / Ihren Sozialversicherungsausweis und den Namen der Krankenkasse, bei der Sie zur Zeit krankenversichert sind bzw. zuletzt krankenversichert waren.
bekissam 18.10.2007 | 00:08
Der Arbeitgeber benötigt die Sozialversicherungsnachweise der bisherigen Arbeitgeber nicht. Sie müssen den Sozialversicherungsausweis zur Einsicht vorlegen.
Neuam 18.10.2007 | 09:32
Wahrscheinlich geht es um die Möglichkeit, sich in der PKV zu versichern.
Mitleseram 18.10.2007 | 14:34
Geht es um die Prüfung, ob Sie Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind? Mein Arbeitgeber verlangte zur Klärung dieser Frage sogar eine Bescheinigung des alten Arbeitgebers. Da ich überhaupt keine Lust hatte, den Ex-Arbeitgeber deswegen anzuschreiben, habe ich mich aber geweigert und stattdessen - wenn ich mich recht entsinne - die Sozialversicherungsnachweise der letzten 3 Jahre vorgelegt, also das, was von Ihnen auch verlangt wird. Mich würde aber auch interessieren, ob es dafür wirklich eine gesetzliche Grundlage gibt. Interessant ist die Frage doch eigentlich nur, wenn man tatsächlich in die PKZ wechseln möchte (was seit einer Gesetzesänderung nur möglich ist, wenn man 3 Jahre über der Grenze lag). Das müßte dann doch auch eher die Krankenkasse prüfen und nicht der Arbeitgeber. Ich mußte vor einigen Jahren dem Arbeitgeber auch unterschreiben, daß ich keine Kinder habe, damit er pflichtgemäß höhere Beiträge für mich abführen kann (Kinderlosenstrafzuschlag). Fand ich auch sehr absonderlich, man sollte meinen, daß es ausreicht, wenn diejenigen mit Kindern dieses nachweisen.
user0815am 18.10.2007 | 22:30
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Habe noch mal mit der Personalabteilung gesprochen. Es geht tatsächlich um das Thema „GKV vs. PKV“: Seit 2. Februar 2007 können Angestellte erst in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn das Jahreseinkommen drei Jahre hintereinander die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007: 47.700 €) übersteigt. Durch die erschwerte Wechselmöglichkeit gewinnen Optionstarife an Bedeutung. Mindestanforderungen PKV: Vor diesem Hintergrund verlangt das Gesetz für bereits ab dem 1. April 2007 abgeschlossene Vollkostentarife bestimmte Mindestvoraussetzungen: Sie müssen eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen. Die vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung dürfen 5.000 € pro Jahr und Person nicht überschreiten. Bestandsschutz. Versicherungsverträge, die vor dem 1. 4. 2007 abgeschlossen wurden, sind von der Regelung nicht betroffen. Sie genießen Bestandsschutz. Viele Grüße user0815
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