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Experten-Antwort

Sozialversicherungspauschale bei ALG1

von Peter Becker26.11.2015 | 10:50
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Hallo, ich erhalte seit April 2015 Arbeitlosengeld I. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird vom Bemessungsentgelt neben Lohnsteuer und Solidaritätsbeitrag eine Sozialpauschale von 21% abgezogen. Frage: Welcher Betrag wird als Entgelt für die Rentenversicherung berechnet (80% vom Bemessungsentgelt?) und werden beim vom Arbeitsamt ausgestellten Leistungsnachweis für das Finanzamt dann das tatsächlich erhaltene Arbeitslsoengeld zuzüglich der Sozialpauschale ausgewiesen? Danke im Voraus für die Beantwortung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter Becker,

wie "asd" geschrieben hat, werden die Rentenversicherungsbeiträge aus 80 % des der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts berechnet (= 80 % des Bemessungsentgelts).

Fragen zur steuerlichen Behandlung können wir leider nicht beantworten, weil dies ein Forum der Rentenversicherung ist.

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4 Antworten

asdam 26.11.2015 | 11:06
Gem. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommens.
Kenneram 26.11.2015 | 11:01
Falsches Forum. Für ALG1 und deren Berechnung ist ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Herz1952am 26.11.2015 | 12:08
Hallo Peter Becker, das ALG I steht unter dem sog. Progressionsvorbehalt. Es wird so getan, als hätten Sie ein bestimmtes Steuer Brutto verdient. Nur weis ich jetzt auch nicht ob es bei ALG I die 80 % sind, oder das vorherige volle Brutto. Wahrscheinlich dieses. Denn daraus wird das ALG I "pauschaliert" d.h. stufenweise vom Brutto gerechnet. Das hat zur Folge, dass das Brutto Arbeitseinkommen um dieses fiktive Brutto für das ALG I erhöht wird. Dabei kann ein höherer Steuer-%-Satz (Stufe) entstehen. Dieser höhere Satz wird dann beim tatsächlichen Arbeitsverdienst zugrunde gelegt. Welches Brutto für den Progressionsvorbehalt zugrunde gelegt wird, können Sie beim Finanzamt erfragen. (oder auch "googeln)
Konrad Schießlam 27.11.2015 | 11:24
Sozialversicherungspauschale, ein neuer Begriff. Der Abzug mit 21% vom Bemessungsentgelt ist keine Pauschale, vielmehr beim AG mit 21% neben der fiktiven Steuer. Die Arbeitsagentur stellt für das Finanzamt eine Jahresbescheinigung aus für den steuer- freien Entgeltersatz, dieser Betrag erhöht den Prozentsatz des jährlich zu versteuerndem Einkommen. Ein erfundenes Rechenbeispiel: 20.000 zvE. ohne AG nach Grundtabelle 2611 Steuer ist gleich 13,055%. Aber, fiktiv 20.000 plus 8.000 Bestätigung Agentur = 28.000 und 4914 Steuer er- gibt 17,55% Steuer. Die 17,55% für zv.Arbeitslohn 20.000 erhöhen die Steuer von 2611 auf 3510,immerhin ( 3510-2611) 899 höhere Steuer. MfG.
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