Sehr geehrte(r) JR,
grundsätzlich regelt das Europarecht, dass Arbeitnehmer und/oder Selbstständige in der EU in ihrer/n Tätigkeit(en) den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen.
In dem geschilderten Fall wird lediglich eine Erwerbstätigkeit und diese ausschließlich auf dem Gebiet Italiens ausgeübt. In solchen Fällen gilt das Beschäftigungsstaatsprinzip, wonach die Rechtsvorschriften Italiens anzuwenden wären (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004); der tatsächliche Wohnort des Erwerbstätigen ist dabei unerheblich. Eine Ausnahme von diesem Prinzip, wie zum Beispiel eine Entsendetätigkeit oder eine Mehrfacherwerbstätigkeit, liegt hier offensichtlich nicht vor.
Die Rechtsfolge (hier: Anwendbarkeit italienischen Rechts) tritt kraft EG-Verordnung ein. Einem feststellenden Bescheid bedarf es prinzipiell nicht.
Es gäbe jedoch die Möglichkeit, sich als Arbeitgeber in gewisser Weise abzusichern und – wie z. B. bei einer Entsendetätigkeit – eine sogenannte A1-Bescheinigung von dem Staat ausstellen zu lassen, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Diese hat zwar eigentlich nur eine rein deklaratorische Wirkung, ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit für alle anderen Mitgliedstaaten zunächst einmal bindend.
Ich würde Ihnen daher raten, sich mit der für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen zuständigen italienischen Stelle in Verbindung zu setzen und von dort die Ausstellung einer solchen A1-Bescheinigung oder zumindest eine schriftliche Bestätigung über die Anwendbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften zu erwirken.
Mit freundlichen Grüßen